Die Vergabe der öffentlichen Sportanlagen einer Stadt an Sportvereine erfolgt in einem Vergabeverfahren des örtlichen Sportamtes. Ein Verfahren regelt die Halbjahresnutzung, ein anderes Verfahren betrifft nur die Nutzung der Sportanlagen während der Sommerferien.
Ein Sportverein hatte in diesem Vergabeverfahren 2011 die vom Sportamt gesetzte Frist von vier Wochen vor Beginn der Sommerferien um Tage versäumt und war leer ausgegangen. Der erhoffte Zuteilungsbescheid des Sportamtes war ausgeblieben. Deshalb schritt der Verein zur Tat und erhob Klage gegen Sportamt der Stadt. Das war 2013.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage, mit der der Verein Feststellung begehrte, dass die Versagung der Nutzung einer bestimmten Sporthalle für ihre sportlichen Zwecke in den Sommerferien 2011 pflichtwidrig gewesen ist, mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig, weil es – fast zwei Jahre nach den Sommerferien 2011 – an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung fehle. Eine hinreichend konkretisierte Wiederholungsgefahr hatte der Verein nicht darlegen können.
Gegen diese Entscheidung sann der Sportverein auf Berufung und beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitsmängel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Ob die Klage schon unzulässig war, wie das Verwaltungsgericht geurteilt hatte, könne dahin stehen. In jedem Fall war die Klage unbegründet, weil der Sportverein zum Zeitpunkt der Erledigung durch Zeitablauf weder ein Anspruch auf Überlassung der Sporthalle in den Sommerferien 2011 noch auf Neubescheidung seines dahingehenden Antrages zugestanden hatte.
Das Verwaltungsgericht hatte dazu ausgeführt, das Sportamt habe den Antrag auf Überlassung der fraglichen Sporthalle in den Sommerferien 2011 rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil nach der behördlichen Praxis Anträge auf Feriennutzung mindestens vier Wochen vor Ferienbeginn zu stellen waren und der Sportverein diese Frist nicht eingehalten hatte.
Bei dieser Abgabefrist handelte es sich nicht um eine materielle Ausschlussfrist, sondern um eine im behördlichen Ermessen stehende Vorgabe zur Sicherung eines geregelten Vergabeverfahrens. Die Fristbestimmung war nicht willkürlich. Vielmehr hatte das Sportamt sachliche Gründe für die Abgabefrist benannt. Der Sportverein hatte aber weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren Gründe dargelegt, aufgrund derer das Sportamt ausnahmsweise hätte gehalten gewesen sein können, den Antrag trotz mehrtägiger Fristüberschreitung in der Sache zu bescheiden. Der Hinweis des Vereins auf die urlaubsbedingte Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters verfing angesichts der von der Behörde getroffenen Vertretungsregelung nicht. Dass das Sportamt bei Anträgen für die Halbjahresnutzung Fristüberschreitungen in der Vergangenheit geduldet hatte, stand einer ermessensfehlerfreien Entscheidung nicht entgegen.
Die Vergabeentscheidung für öffentliche Sportanlagen an Sportvereine steht grundsätzlich im freien Ermessen der zuständigen Behörde. Hiervon sind auch verfahrensrechtliche Regelungen umfasst, die einen reibungslosen Ablauf der Verwaltung gewährleisten sollen. Dazu zählt auch die hier in Rede stehende Fristenregelung, wonach Anträge auf Feriennutzung spätestens vier Wochen vor Ferienbeginn zu stellen sind und verspätet eingegangene Anträge nicht mehr bearbeitet werden.
Diese Regelung erscheint aus den vom städtischen Sportamt angeführten Gründen, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei. Das Sportamt hatte hierzu in einem Schriftsatz ausgeführt, vor der Sommerferienzeit beginne für das Sportamt der Zeitpunkt für die Massenvergabe. Bis zum 15. Juni würden dabei Anträge für die Nutzung der Sportanlagen in der kommenden Vergabesaison vom 1. Oktober bis zum 31. März gesammelt.
Die eingehenden Anträge mit ca. 7.500 Antragstunden würden neben dem Tagesgeschäft von dem zur Verfügung stehenden Personal des Sportamtes geprüft, also parallel zur Disponierung von Einzelveranstaltungen, zum Beschwerdemanagement, zur Instandsetzung und Instandhaltung von Sportanlagen, Schadensachbearbeitung, Rechnungsstellung und Kosteneinziehung bei Miet- und Pachtverträgen sowie Disponierung des Personals und der Dienstleister. Dabei seien unzählige Vereine nochmals zu kontaktieren, Unklarheiten bei der Antragstellung zu beseitigen und Statistiken des Landessportbundes bezüglich der Anzahl von Vereinsmitgliedern, Übungs- und Leistungsgruppen sowie Altersklassen auszuwerten. Nur so könne eine gerechte Verteilung der Nutzungszeiten erfolgen.
In der Folge würden die Daten in das Vergabeprogramm für die vorhandenen Sportflächen eingepflegt, Kollisionen nach eingehender Einzelfallprüfung beseitigt und die Bescheide verschickt. Zusätzlich sei auch ein Teil des Personals des Sportamtes inklusive der Sportplatzwarte jahreszeiten- und auch familienbedingt im Sommerurlaub. Dies führe neben der krankheitsbedingten Abwesenheit von Personal zu einem erhöhten Planungsbedarf bei der Einteilung der Platzwarte bei außerordentlichen Vergaben.
Soweit der Verein dem entgegenhielt, das Sportamt könne seine behördeninternen Abläufe auch anders organisieren, die Einhaltung einer Vierwochenfrist für die Stellung der Anträge vor Ferienbeginn sei nicht notwendig, verkannte er, dass es weder seine Sache noch Sache des Gerichts, sondern allein Sache der Behörde war und ist, wie diese ihren innerbehördlichen Betrieb organisiert und die zur Verfügung stehenden Ressourcen einsetzt.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 12.09.2014 – OVG 6 N 68.13 –