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April 2024

ARAG

Das Medium Video ist zwar so gut wie verschwunden aus dem Alltag, aber die Türme heißen immer noch so: Videotürme sind gut dazu geeignet, Spiele und Training zu beobachten und aufzuzeichnen.

Die Stahlgerüste bergen aber auch eine Gefahr in sich. Vereinsmitglieder können sich beim Auf- und Abstieg verletzen. Außerdem verführt die Konstruktion so manchen, unerlaubterweise daran herumzuturnen. Dass der Verein das nicht erlaubt, hält die großen und kleinen „Spitzenturner“ häufig nicht davon ab, ihre Künste zu zeigen.

Die Betreiber der Türme sollten daher geeignete Maßnahmen ergreifen, um Unfälle zu vermeiden. Warnschilder und Absicherungen dürfen nicht fehlen. Auch muss klar geregelt werden, wer den Videoturm betreten darf und wer nicht.

Was ist aber, wenn trotzdem ein Unfall passiert?

Die Vereinsmitglieder sind bei ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit für den Verein versichert. Vereinsmitglieder, die unerlaubt und übermütig an dem Turm herumturnen oder ihn trotz Verbots betreten, können ebenfalls auf den Versicherungsschutz der ARAG-Sport-Unfallversicherung zählen.

Vereinsmitglieder könnten auch versuchen, den Verein oder seinen Vorstand für ihren erlittenen Schaden in Regress zu nehmen. Eine Haftung des Vereins kann dann bestehen, wenn er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist und nicht für ausreichende Sicherungsmaßnahmen gesorgt hat. In diesem Fall greift der Haftpflichtversicherungsschutz der Sportversicherung. Die ARAG prüft die versicherten Schadensersatzansprüche, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und befriedigt die berechtigten Ansprüche.

Nichtmitglieder, wie z.B. Zuschauer oder Teilnehmer am Tag der offenen Tür, besitzen keinen eigenen Versicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherung. Falls sie den Verein jedoch für ihren erlittenen Schaden haftbar machen wollen, steht die ARAG Sportversicherung dem Verein und seinem Vorstand zur Seite. Gegebenenfalls werden unberechtigte Ansprüche gerichtlich abgewehrt.

Falls der Verein eine Nichtmitgliederversicherung vereinbart hat, greift diese bei Unfällen im Zusammenhang mit Videotürmen nicht. Der Grund ist, dass die Nichtmitgliederversicherung die aktive, sportliche Teilnahme an Sportveranstaltungen versichert. Das unerlaubte Betreten eines Videoturms gehört nicht dazu.