Vereine aller Art veranstalten in den Sommerferien Ferienfreizeiten, Zeltlager etc. Die Finanzverwaltung sah bei solchen Angeboten bisher regelmäßig einen Zweckbetrieb, weil mit den Reisen auch eine erzieherische Betreuung verbunden sei. Nur bei einer Teilnahme von Personen über 18 Jahren müsse im Einzelfall geprüft werden, ob ein Zweckbetrieb angenommen werden kann (Finanzministerium Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 23.02.1981, 1981-02-23 S 0171).
Jetzt fasste ein Finanzgericht die Voraussetzung dafür deutlich enger als die Finanzverwaltung.
Der Fall betraf einen Verein, dessen Zweck die Förderung von Kindern und Jugendlichen aus allen sozialen Schichten ist. Der Sinngehalt sollte laut Satzung insbesondere mit der Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen verwirklicht werden. Der Verein war als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt und Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.
Das Finanzamt war der Meinung, der Verein betreibe faktisch ein Reisebüro und das sei kein Zweckbetrieb. Er unterscheide sich nicht von gewerblichen Anbietern und verstoße damit gegen das Konkurrenzverbot.
Das Finanzgericht Köln bestätigte diese Auffassung. Es sah weder einen besonderen Zweckbetrieb, nach § 66 oder 68 Abgabenordnung (AO), noch einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO.
Nach § 68 Abs. 1b AO sind Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime sowie Jugendherbergen ausdrücklich als Zweckbetriebe anerkannt.
Diese Regelung greift aber nach Auffassung des Finanzgerichts nicht, weil der Verein weder Kinder-, und Jugendheime noch Schullandheime oder Jugendherbergen betrieb. Vielmehr führten die von ihm veranstalteten Jugendreisen überwiegend in fremd geführte Hotels, in Einzelfällen auch in Apartments oder Clubanlagen.
Eine Förderung der Erziehung konnte das Gericht nicht feststellen. Bei der Durchführung der Reisen fehlte dafür die entsprechende erzieherische Betreuung.
Ein Jugendreiseveranstalter kann grundsätzlich eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege sein. Dafür spricht sowohl die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe als auch die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.
Es fehlte aber der Nachweis, dass die Jugendlichen wirtschaftlich hilfsbedürftig waren. Hier gelten im Allgemeinen die gleichen Kriterien wie bei Erwachsenen. Ihre Bezüge dürfen also nicht höher sein als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes (§ 53 Satz 1 Nr. 1 AO). Das aber muss für den Einzelfall nachgewiesen werden und kann auch bei Jugendlichen nicht pauschal unterstellt werden.
Schließlich sah das Finanzgericht auch die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb nach § 65 AO nicht erfüllt (sog. allgemeiner Zweckbetrieb). Zwar hatte es keine Bedenken, was Zwecknähe und Zwecknotwendigkeit anbelangt.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins trat aber entgegen § 65 Nr. 3 AO zu nicht begünstigten Betrieben derselben Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar. Die Angebote wirtschaftlicher Anbieter von Jugendreisen deckten sich bezüglich Ferienzielen und Betreuungsleistungen. Es war also ein Wettbewerb zu nicht begünstigten Einrichtungen gegeben. Dass der unvermeidbar zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Satzungszwecks war nicht erkennbar.
Jugendreisen können ein Zweckbetrieb sein, so lang die erzieherischen Zwecke bei den Reisen ein entsprechendes Gewicht haben. Das ergibt sich insbesondere aus speziellen pädagogischen Angeboten und einem höheren Betreuungsschlüssel, als bei vergleichbaren Angeboten nicht gemeinnütziger Veranstalter.
Finanzgericht Köln vom 19.01.2017- 13 K 1160/13