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April 2024

Sport und Verein

In der Vergangenheit haben wir verschiedentlich Gerichtsentscheidungen vorgestellt, in denen Sportvereine umsatzsteuerlich für sie günstige Resultate erzielten, weil sie sich auf eine EU-Mehrsteuerrichtlinie beriefen. Möglich machte das der Umstand, dass der deutsche Gesetzgeber sich bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht bisher nicht sonderlich zielstrebig gezeigt hatte. Da diese Zögerlichkeit dem Steuerbürger nicht zum Nachteil gereichen dürfe, so der Bundesfinanzhof,  hat dieser nun die Wahl: Deutsches Umsatzgesetz oder doch besser die EU-Richtlinie? Neu an dem nachstehenden Fall ist, dass es einen nicht gemeinnützigen Verein betraf.

Ein Sportverein war 2011 nicht als gemeinnützig anerkannt worden, weil ihm wegen Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung die Selbstlosigkeit abgesprochen wurde.

Zweck des Vereins ist nach der Satzung die Pflege und Förderung des Golfsports. Der Zweck wurde insbesondere durch den Betrieb eines Golfplatzes und der dazugehörigen Anlagen in eigener Regie verwirklicht. Satzungsgemäß durften die Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhielten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

In der 2011 beim Finanzamt vorgelegten Gewinnermittlung waren neben Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus Greenfee, Ballautomat, Turnieren/Veranstaltungen und sonstige Einnahmen  angegeben.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass diesen Einnahmen steuerpflichtige Leistungen zugrunde lagen und forderte den Verein auf, für das Jahr 2011 eine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Da der Verein dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2011 im Schätzungsweg fest.

Im November 2016 hatte der  Verein seine Satzung neu gefasst. Daraufhin hatte das Finanzamt festgestellt, dass beim Verein nunmehr Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit vorlägen.

In seiner der Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 hatte der Verein im Wesentlichen vorgebracht, dass er sich für die Steuerfreiheit unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) berufe. Nach dieser Vorschrift komme es, anders als nach § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der 2011 geltenden Fassung nicht darauf an, dass der Verein als gemeinnützig anerkannt ist. Die Erfordernis „keine systematische Gewinnerzielungsabsicht“ in Art. 133 Satz 1 Buchst. a MwStSystRL könne nicht mit der Erfordernis „Gemeinnützigkeit“ gleichgesetzt werden. Es reiche vielmehr aus, dass ein Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht sei.

Die Klage des Golfclub hatte Erfolg.

Die hier interessierenden Leistungen des Vereins waren nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Der Verein konnte sich aber auf die Steuerfreiheit dieser Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen.

  1. Nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen u.a. von gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Die unionsrechtliche Grundlage dieser Regelung findet sich in Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL.
  2. a) Die streitigen Leistungen (einschließlich der Veranstaltung von Turnieren) waren nach § 4 Nr. 22 Buchst. B UStG schon deshalb nicht steuerfrei, weil der Verein 2011 wegen fehlender Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO keine gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung gewesen war.

Die Feststellung des Finanzamts, dass ab 2016 beim Verein die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit vorlagen, wirkte auchs nicht auf das Streitjahr 2011 zurück.

  1. b) Eine Steuerfreiheit für die Nutzungsüberlassung der Golfbälle, der Caddys und der Golfanlage scheiterte auch daran, dass es sich hierbei um keine sportlichen Veranstaltungen im Sinn von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG handelt.

Unter „sportlicher Veranstaltung“ ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz zwar nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme – wie vorliegend – nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen zum Gegenstand hat.

Demnach sind die Überlassung von Caddys und Golfbällen sowie die Nutzungsüberlassung der Golfanlage keine sportlichen Veranstaltungen. Hierunter fällt nur die Veranstaltung von Turnieren.

  1. Die entgeltliche Überlassung von Golfbällen und von Caddys sowie die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Greenfee und die Veranstaltung von Turnieren waren allerdings nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei.

Die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL greift (nur) ein, wenn sich der Steuerpflichtige ausdrücklich darauf beruft.

  1. a) Gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer „bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“.
  2. b) Bei der Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ist zu berücksichtigen, dass die Steuerbefreiungen nach Art. 132 MwStSystRL autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen.

Der Zweck der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL besteht darin, durch Kostenentlastung Einrichtungen ohne Gewinnstreben zu fördern, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.

  1. c) Soweit die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG daran scheitert, dass es sich bei der Nutzungsüberlassung der Golfbälle, der Caddys und der Golfanlage um keine sportliche Veranstaltung handelt, kann sich der Kläger unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen.

Hierbei handelt es sich unstreitig um Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehen und an Personen erbracht werden, die selbst Sport, nämlich Golf, ausüben.

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL bezieht sich nach seinem Wortlaut auf Sport und Körperertüchtigung im Allgemeinen und setzt für seine Anwendbarkeit nicht voraus, dass die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau, beispielsweise auf professionellem Niveau, oder in einer bestimmten Art und Weise, nämlich regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt wird.

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ist nur Voraussetzung, dass es sich bei dem Verein um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt.

  1. bb) Der Steuerbefreiung stand demnach nicht entgegen, dass der Verein 2011 nicht als gemeinnützig anerkannt war, da es sich bei dem Golfclub um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelte.

Aaa) Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung „ohne Gewinnstreben“ handelt, ist auf diese Einrichtung und nicht auf die von ihr erbrachten Leistungen abzustellen.

Eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist demnach anzunehmen, wenn sie nicht darauf gerichtet ist, für ihre Mitglieder Gewinne zu erzielen. Entscheidend ist der Zweck der Einrichtung, nicht das tatsächliche Ergebnis ihrer Tätigkeit.

bbb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Verein 2011 eine Einrichtung ohne Gewinnstreben gewesen.

  1. Diese Steuerbefreiung war auch nicht ausgeschlossen.

Nach Art. 134 Buchst. a und b MwStSystRL sind von der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiung Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen ausgeschlossen, wenn sie

– zur Ausübung der Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind (Buchst. a);

– im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden (Buchst. b).

  1. a) Die Leistungen des Vereins waren Dienstleistungen an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben und betrafen deshalb den Kernbereich der von dieser Bestimmung befreiten Leistungen. Daher waren sie auch unerlässlich.
  2. b) Für Tätigkeiten, die den Kernbereich der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL betreffen, kommt ein Ausschluss nach Art. 134 Buchst. b MwStSystRL nicht in Betracht. Ansonsten liefe die Befreiung in weiten Teilen leer.

Das „Greenfee“ und die Gebühren für die Überlassung der Golfbälle und der Caddys sowie die Teilnahme an vom Kläger veranstalteten Turnieren stellen auch dann keine zusätzliche Einnahmen im Sinn von Art. 134 Buchst. b MwStSystRL dar, wenn sie von Nichtmitgliedern (Gästen) gezahlt werden.

  1. Für den steuerpflichtigen Umsatz aus dem Verkauf eines Golfschlägers war wegen der Kleinunter-nehmerregelung keine Umsatzsteuer zu erheben.
  2. Die Revision wurde zuzulassen, weil die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat.

Finanzgericht München vom 29.03.2017 – 3 K 855/15 –