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April 2024

Sport und Verein

Die letzte Klappe für den TuS Heeslingen. Seine Berufung gegen immense Nachforderungen der Sozialversicherung war begründet. Der angefochtene Nachforderungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung war aufgrund gravierender formeller Mängel als rechtswidrig einzustufen.

Die Rentenversicherung hatte bereits versäumt, den klagenden Verein vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß anzuhören, obwohl nach § 24 SGB X ausdrücklich geboten ist, vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Diese Vorschrift dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken und den Bürger vor Überraschungsentscheidungen schützen. Sie soll zugleich sicherstellen, dass die Beteiligten alle für sie günstigen Umstände vorbringen können und damit die Verlässlichkeit der tatsächlichen Feststellungen erhöhen. Die Anhörungspflicht soll ein dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Gerichtsverfahren vergleichbares Recht gewährleisten, über die beabsichtigte Entscheidung informiert zu werden, sich zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen äußern zu können und mit diesem Vorbringen gehört zu werden.

Der Betroffene soll Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die vorgesehene Entscheidung zu beeinflussen. Hierzu ist es notwendig, dass der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggfs nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann. Die Rechtsordnung verlangt eine „substanzielle“ Anhörung. Eine substanzielle Einflussnahme der Betroffenen darf insbesondere nicht nur unter erheblichen Schwierigkeiten ermöglicht werden. Alle maßgeblichen Grundlagen des in Aussicht genommenen Bescheides sind in einem zur Rechtsverteidigung erforderlichen Umfang mitzuteilen.

Welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich und dementsprechend dem Betroffenen zur Äußerung mitzuteilen sind, richtet sich nach Art und Inhalt der im Einzelfall in Betracht kommenden Entscheidung.

Entscheidungserheblich sind grundsätzlich alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, auf die sich die Verwaltung also zumindest auch gestützt hat. Dazu zählen namentlich auch die Inhalte von herangezogenen Ermittlungsakten, soweit diese sich tatsächliche Einschätzungen ausgewirkt haben oder dies jedenfalls nicht auszuschließen ist.

Im vorliegenden Fall hatte die Rentenversicherung zwar vor Erlass des Bescheides eine Anhörungsmitteilung an den klagenden Verein gerichtet; diese Anhörung genügte aber schon inhaltlich nicht den Anforderungen an eine rechtswirksame Anhörung. In ihr fehlte die gebotene Darlegung wesentlicher Umstände.

In dieser Anhörungsmitteilung hat die Rentenversicherung insbesondere geltend gemacht, dass der „Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge“ von der Steuerfahndung „nachgewiesene Auszahlungen“ „zugrunde gelegen“ hätten. Im rechtlichen Ausgangspunkt ist allerdings zu berücksichtigen, dass „Feststellungen“, „Nachweise“, „Ermittlungen“ oder gar „Zusammenfassungen“ von Steuerfahndungsbehörden, Mitarbeitern des Zolls, Kriminalbeamten etc. als solche im Ausgangspunkt keine Beweismittel darstellen, sondern lediglich subjektive Einschätzungen der jeweils ermittelnden Beamten zum Ausdruck bringen. Beweismittel können natürlich die Quellen (etwa Belege, Protokolle über Zeugenbefragungen etc.) darstellen, die entsprechenden Einschätzungen zugrunde liegen. Nur ist der Beweiswert entsprechender Quellen bezogen jeweils auf die tatbestandlichen Voraussetzungen von den zuständigen Verwaltungsbehörden ( hier: Rentenversicherung) und im gerichtlichen Verfahren von den Gerichten in eigener Verantwortung vorzunehmen.

Dementsprechend durfte sich die Rentenversicherung in der Anhörungsmitteilung nicht pauschal auf von Seiten der Steuerfahndung „nachgewiesene“ Auszahlungen berufen. Sie hätte vielmehr substantiiert aufzeigen müssen, welche konkreten Beweismittel im Rahmen der in Bezug genommenen Ermittlungen der Steuerfahndung aufgedeckt worden waren und welche konkreten Erkenntnisse aus diesen jeweils für welche Regelungsteile der in Aussicht genommenen Beitragsnacherhebung zu entnehmen sein könnten. Entsprechende konkrete Hinweise ließen sich der Anhörungsmitteilung nicht einmal ansatzweise entnehmen.

Die Anlagen zu dieser Anhörungsmitteilung waren zwar mit Abertausenden von Zahlen und Tabellenzeilen gefüllt, es wurde daraus jedoch nicht deutlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage welche konkreten Daten ermittelt und nach welchen Maßgaben in diese Tabellen und Berechnungen eingestellt worden sind.

Das Gesetz verlangt einen zweischrittigen Prüfvorgang: Zunächst ist die Höhe des tatsächlich gewährten Arbeitsentgelts zu ermitteln; die tatsächlich erbrachten Zahlungen sind dann entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 und 1 SGB IV in der Form hochzurechnen, dass die auf die Einnahmen des Beschäftigten entfallenden Steuern und die seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung hinzugerechnet werden. „Erheblich“ im Sinne des § 24 SGB X für die letztlich festzusetzenden Beitragsnachzahlungen sind in solchen Fallgestaltungen zunächst die tatsächlich erbrachten Entgeltzahlungen. Dementsprechend muss sich auch die Anhörung darauf beziehen, von welchen tatsächlichen Entgeltzahlungen die Behörde ausgehen will. Erst im nächsten Schritt stellt sich die Frage, wie diese nachfolgend – wenn und soweit im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzung dieser Norm vorliegen – in das nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV beitragspflichtige Einkommen hochzurechnen sind.

Nur eine klare Unterscheidung beider Größen den Betroffenen in die Lage, die behördlichen Erwägungen nachzuvollziehen und zu diesen substantiiert Stellung nehmen zu können. Bereits in diesem zentralen Ausgangspunkt weisen die Anhörungsmitteilung und der nachfolgenden Ausgangsbescheid grundlegende Defizite auf.

Eine sachgerechte und substantiierte Anhörung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Behörde Zahlen in den Raum stellt, deren rechtliche und tatsächliche Grundlagen unklar bleiben.

Schon die Anhörungsmitteilung brachte den Willen der Rentenversicherung zum Ausdruck, in einem Bescheid eine Vielzahl – letztlich tausende – von einzelnen Regelungen im Sinne des § 31 SGB X zusammenfassen zu wollen. Jede einzelne Nacherhebung von einzelnen Beiträgen für jeden einzelnen Prüfmonat und bezogen auf jeden einzelnen Spieler stellte eine rechtlich eigenständige Regelung im Sinne des § 31 SGB X dar. Die geplante formale Zusammenfassung einer solchen Vielzahl von Einzelregelungen in einem Bescheid darf nicht zu sachlichen Ungenauigkeiten führen und ist als solche insbesondere auch in keiner Weise geeignet, die formell-rechtlichen Voraussetzungen herabzusetzen. Plant die Behörde die bescheidmäßige Zusammenfassung von beispielsweise tausend einzelnen Regelungen in einem Bescheid, dann hat sie gleichwohl sicherzustellen, dass insbesondere den gesetzlichen Anforderungen zur effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 24 SGB X und zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 20 SGB X in gleicher Weise und gleicher Qualität Rechnung getragen wird, als wenn über jede einzelne Regelung gesondert entschieden und dementsprechend auch jede einzelne Regelung zum Gegenstand einer eigenständigen Anhörung gemacht würde. Weder die Qualität der Sachverhaltsaufklärung noch die Effektivität der Gewährung rechtlichen Gehörs darf durch eine entsprechende bescheidmäßige Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelregelungen leiden.

Darüber hinaus hat die Rentenversicherung sehenden Auges mit der Anhörungsmitteilung vom 25.02.2013 schon davon abgesehen, dem Sportverein auch nur eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die Äußerungsfrist sollte bereits am 18. März 2013 enden, also nicht einmal drei Wochen umfassen. Diese Frist war insbesondere angesichts der Vielzahl der in Aussicht genommenen Einzelregelungen unzureichend bemessen worden.

Diese Mängel der Anhörung waren in zentralen Punkten von Seiten des Vereins auch ausdrücklich gerügt worden. So hat der Verein ausdrücklich um Darlegung der „Schätzungsgrundlage“ gebeten und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die tatsächlichen Grundlage der der Anhörungsmitteilung beigefügten Zahlenwerke nicht nachvollziehen könne.

Der angefochtene Ausgangsbescheid war seinerseits in keiner Weise geeignet, die aufgezeigten Anhörungsmängel zu beheben. Vielmehr beschränkte sich dieser im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits dem Anhörungsschreiben beigefügten umfänglichen tabellarischen Berechnungen, bei denen weiterhin die tatsächliche Grundlage für die eingesetzten Daten unklar blieb. Die Beklagte hat sich insbesondere auch in diesem Bescheid mit dem pauschalen Hinweis begnügt, dass die in den Berechnungen mit Hochrechnungsbeträgen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV vermengten „Auszahlungen“ von der Steuerfahndung „ermittelt“ worden seien.

In der mündlichen Verhandlung hatte die Rentenversicherung ausgeführt, dass sich aus ihrer Sicht das Anhörungsverfahren letztlich als eine Einleitung einer Kommunikation darstellte, wobei es nach ihrem Verständnis überraschte, dass der klagenden Verein nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt um Akteneinsicht nachgesucht habe.

Abgesehen davon, dass auch die Verwaltungsvorgänge in zahlreichen Punkten keinen nachvollziehbaren Aufschluss bezüglich der bei den einzelnen Regelungen im Detail jeweils herangezogenen Erkenntnis- und Berechnungsgrundlagen ermöglichen, wäre es gerade Aufgabe der Rentenversicherung gewesen, ihrerseits auf einen entsprechenden Inhalt dieser Vorgänge hinzuweisen, soweit sich diesen nach ihrem Verständnis ergänzende im Rahmen der Anhörung zu übermittelnde Angaben ergeben haben mögen. Ein entsprechender Hinweis wäre mit dem ausdrücklich Anerbieten der Akteneinsicht und Einräumung angemessener Fristen für die Auswertung der Vorgänge und dem Abfassen einer detaillierten Stellungnahme) zu verbinden gewesen.

Die Verantwortung für eine vollumfängliche Gewährleistung des durch § 24 SGB X gebotenen rechtlichen Gehörs trug allein die Rentenversicherung als die verfahrensleitende Behörde und nicht etwa der klagende Verein.

Zu diesen schwerwiegenden und durchgreifenden Anhörungsmängeln bezogen aus dem Ausgangsbescheid kam hinzu, dass im Widerspruchsbescheid die Einschätzung der Rentenversicherung auf weitere Tatsachen gestützt worden war, bezüglich derer wiederum die rechtlich gebotene vorausgehende Anhörung nicht stattgefunden hatte. So hatte die Rentenversicherung in diesem Widerspruchsbescheid insbesondere darauf abgestellt, dass die „beurteilten Fußballer“ überwiegend („in der Mehrzahl“) Entgelte erhalten hätten, „welche den monatlichen Aufwand nicht nur unwesentlich überstiegen“ hätten. Dabei war unklar geblieben, auf welcher tatsächlichen Erkenntnisgrundlage bezogen auf welche konkreten Spieler die Rentenversicherung meinte, eine den Aufwand übersteigende Entgelthöhe feststellen zu können. Angehört worden war der Verein zu diesen Tatsachen jedenfalls nicht.

Soweit auch im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt worden ist, dass die jeweiligen Zahlungen an die Spieler von der Steuerfahndung „ermittelt und nachgewiesen“ worden seien, waren die bereits aufgezeigten Anhörungsfehler nur fortgeschrieben worden.

Selbstverständlich darf und sollte ein Sozialleistungsträger im Interesse eines effektiven Verwaltungshandelns Erkenntnisse anderer Behörden im Rahmen des rechtlich Zulässigen berücksichtigen und auswerten. Dies enthebt ihn aber nicht von der ihm von Gesetzes wegen auferlegten Pflicht zur eigenständigen Ermittlung des Sachverhalts gemäß § 20 Abs. 1 SGB X. Dies beinhaltet insbesondere die Pflicht, sich ein eigenes Urteil über die Verlässlichkeit in Betracht kommender „Ermittlungsergebnisse“ anderer Behörden zu verschaffen, was zwangsläufig beinhaltet, dass er sich auch die tatsächlichen Erkenntnisgrundlagen entsprechender „Ergebnisse“ detailliert und nachvollziehbar erläutern lässt.

Ein solches Vorgehen ist natürlich aktenkundig zu machen. Eine Aufteilung von Ermittlungsaktivitäten auf verschiedene staatliche Organe kann nicht zu einer Reduzierung des Anhörungserfordernisses nach § 24 SGB X führen. Eine entsprechende Beiziehung von Ermittlungsergebnissen anderer Behörden ist auch in den Verwaltungsvorgängen klar zu dokumentieren.

Die aufgezeigten durchgreifenden Anhörungsfehler waren auch weiterhin maßgebend und führten nach den gesetzlichen Vorgaben zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die Verletzung der Anhörungspflicht ist von Amts wegen zu berücksichtigen, sie muss von den Beteiligten nicht gerügt werden.

Zu einer Nachholung der Anhörung, wie sie nach § 41 Abs. 2 SGB X im Gerichtsverfahren grundsätzlich in Betracht kommt, hatte sich die Rentenversicherung nicht veranlasst gesehen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 21.06.2017 – L 2 R 57/17