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April 2024

Sport und Verein

Ein gemeinnütziger Verein hatte gegen einen Lieferanten einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und nach dessen Einspruch für die weiteren Kosten des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. Ohne Erfolg. Begründung: Der Verein hatte trotz Aufforderung keine Anspruchsbegründung vorgelegt.

Der Erfolg blieb auch nach der sofortigen Beschwerde des Vereins aus.

Für die Prozesskostenhilfegewährung an einen eingetragenen Verein gilt § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Danach erhält eine juristische Person, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 116 Satz 2 in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 ZPO).

Vorliegend waren die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter gleich drei Gesichtspunkten nicht erfüllt. Der Verein hatte es versäumt, entsprechende Rücklagen für die Prozessführung zu bilden (1). Zudem war nicht dargetan, dass die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten – die Vereinsmitglieder – nicht in der Lage waren, die erforderlichen Kosten aufzubringen (2). Und schließlich lagen im Streitfall auch die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO nicht vor (3).

  1. Es konnte offen bleiben, ob der klagende Verein selbst derzeit über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten der weiteren Rechtsverfolgung zu bestreiten. Denn selbst, wenn der Verein die weiteren Kosten des Rechtsstreits zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus eigenen Einnahmen und tatsächlich vorhandenem Vermögen bestreiten könnte, kann dem Prozesskostenhilfegesuch nicht entsprochen werden. Denn der Verein müsste sich in diesem Fall entgegenhalten lassen, dass er, obwohl er spätestens nach dem Ausbleiben einer Reaktion der Beklagten auf das Anwaltsschreiben vom 2. September 2015 die voraussichtliche Notwendigkeit einer Prozessführung erkannt haben musste, die Bildung von entsprechenden Rücklagen unterlassen hatte. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Partei ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Gibt eine Partei jedoch Vermögenswerte weg, obwohl sie von der Notwendigkeit der Finanzierung eines Rechtsstreits weiß, oder unterlässt sie es, in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten zu deren Finanzierung Rücklagen zu bilden, muss sie sich so behandeln lassen, als sei das Vermögen (noch) vorhanden.
  2. Der Verein hätte daher hier seinen Haushalt frühzeitig so einrichten müssen, dass die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel bereit stehen.

Überdies sprach die relativ geringe Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge von € 15,00 dafür, dass der Kläger seine Möglichkeiten zur Verbesserung der Einnahmenseite – sei es durch eine Erhöhung der Beiträge, sei es durch einen auf die Finanzierung des vorliegenden Verfahrens bezogenen Spendenaufruf – noch nicht voll ausgeschöpft hatte.

Ist zudem eine Kreditaufnahme möglich, so hat diese zunächst zu erfolgen  Der Verein hatte nicht dargetan, was hier einer entsprechenden Kreditaufnahme im Wege steht.

Überdies setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen eingetragenen Verein voraus, dass auch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht in der Lage sind, die erforderlichen Kosten aufzubringen. Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

Die Vereinsmitglieder sind nämlich als „wirtschaftlich Beteiligte“ im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO anzusehen. Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass vermögende Personen, die sich unvermögender juristischer Personen im Rechtsverkehr bedienen oder am Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich interessiert sind, die Kosten des Prozesses auf die Allgemeinheit verlagern. Diesem Gesetzeszweck entspricht es, die Regelung nicht nur auf vermögensrechtliche Streitigkeiten anzuwenden. Über den engen Wortlaut hinaus, ist deshalb auch derjenige als am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter anzusehen, der ein eigenes Interesse am Streitgegenstand hat und der als sachlich Betroffener durch die juristische Person repräsentiert wird. Der Begriff des wirtschaftlich Beteiligten umfasst daher auch die Mitglieder von (gemeinnützigen) Idealvereinen.

Legt man dies zugrunde, waren die Mitglieder des klagenden Vereins im Rechtssinne wirtschaftlich Beteiligte. Denn ihre mit der Mitgliedschaft verfolgten Ziele waren identisch mit dem Vereinszweck. Ihre Ziele wurden durch die Klage des Vereins repräsentiert

Dass die Vereinsmitglieder nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kosten aufzubringen, hat der Verein nicht dargelegt, obwohl das Landgericht seinen Nichtabhilfebeschluss auch auf die Annahme gestützt hatte, dass die Mitglieder des Vereins in der Lage seien, die Prozesskosten aufzubringen.

  1. Hinzu kam, dass im Streitfall die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deswegen nicht vorlagen, weil das nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle zugeschnittene Tatbestandsmerkmal des § 116 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO ebenfalls nicht gegeben war.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eingetragene Vereine ist in Einklang mit dem Grundgesetz an die spezielle Erfordernis geknüpft, dass das Unterlassen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Beschränkung trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung. Diese Rechtsformen bieten den dahinter stehenden Personen wirtschaftliche Vorteile, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.

Allein die Gemeinnützigkeit einer Vereinigung begründet hingegen noch kein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung. Ohne Bedeutung ist auch das Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung oder der Umstand, dass Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten sind.

Berücksichtigt man alle hier in Betracht kommenden Umstände, lief das Unterlassen der weiteren Rechtsverfolgung durch den Verein keinen allgemeinen Interessen zuwider. Durch das Unterlassen einer Rechtsverfolgung wird hier nicht ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen. Rückwirkungen auf größere Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens sind nicht zu erwarten, wenn die Streitsache nicht weiter durchgeführt wird.

Oberlandesgericht Frankfurt vom 05.04.2016 – 8 W 19/16 –