Auf vielen Vereinsanlagen werden mit den ersten warmen Sonnenstrahlen Bäume und Sträucher für den Sommer getrimmt. Doch Vorsicht! In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen Gebüsche oder andere Gehölze nicht abgeschnitten werden. Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, sind von diesem Verbot zwar ausgenommen, aber bevor die Vereinsmitglieder die Säge zur Hand nehmen, sollte überprüft werden, ob es in der Kommune eine Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet oder zumindest eine Genehmigung dafür verlangt.
Ebenfalls zurückzustellen ist der Rückschnitt, wenn sich Vögel den Baum oder den Strauch als Nistplatz ausgesucht haben. Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.
Hecke schneiden: Pflegeschnitte sind erlaubt
Jederzeit erlaubt sind laut BNatSchG dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Be-seitigung des Zuwachses der Pflanzen. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an den Hecken auf dem Vereinsgelände gewachsen sind, dürfen Sie also abschneiden. Aber auch hier gilt: Schauen Sie zunächst nach, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wenn Sie das sicher ausschließen können, dürfen Sie mit Ihren Schnittmaßnahmen beginnen.
Verstöße können teuer werden
ARAG Experten erinnern daran: Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG wertet das Gesetz als Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig ge-handelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden!
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