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April 2024

Sport und Verein

Sportrichtern eines Fußballverbandes in Süddeutschland werden besondere Fähigkeiten abverlangt, wenn es um die Wertung von Fußballspielen unter Mitwirkung nichtberechtigter Spieler geht.

  1. Verstößt ein Verein gegen § 11c der Spielordnung des BFV (SpO), demzufolge in einer unteren Mannschaft nicht mehr als zwei Ü23-Spieler einer höheren Mannschaft eingesetzt werden dürfen, die in den vier unmittelbar vorangegangenen Pflichtspielen der höheren Mannschaft mindestens zweimal von Beginn an zum Einsatz gekommen sind, ist das Spiel nach § 46 Nr. 1 lit. c Alt. 1 SpO mit 3:0 Toren zugunsten der gegnerischen Mannschaft zu werten.
  2. Wird ein solcher Verstoß durch einen Einspruch des gegnerischen Vereins nach § 23 der  Rechts- und Verfahrensordnung des BFV (RVO)  gerügt,  so  liegt ein Zurückweisungsgrund nach § 23 Nr. 6 lit. a dann vor,  wenn der gerügte Vorgang den Spielausgang mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht spielentscheidend beeinflusst hat. Die Entscheidung darüber ist im Wege einer Prognoseentscheidung zu reffen. Sie fällt zu Lasten des Vereins aus, der  durch den unberechtigten Einsatz von  Ü23-Spielem  gegen  § 11c  SpO  verstoßen hat, wenn der Ein-satz der Ü23-Spieler zu einer  Spieldynamiksteigerung führte.
  3. Zwecks der nach § 23 Nr. 6 lit. a vorzunehmenden Prognoseentscheidung ist auf das nichtberechtigte Spielen aller nichtberechtigten Spieler abzustellen durch deren Einsatz der Tatbestand des § 11c SpO erfüllt wird.

BFV-Verbandsgericht vom 11.05.2018 – 00063-17118-VG –