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April 2024

Sport und Verein

Drei Mountainbiker hatten eine geführte „Transalp Mountain Rad Tour“ von Grainau zum Gardasee gebucht. Ausgeschrieben war eine sportliche Radtour abseits der Pisten für Fortgeschrittene mit sehr guter Kondition und guter Bikebeherrschung von insgesamt ca. 400 km bei ca. 10.700 Höhenmetern über sechs Etappen. Die Biker aber waren enttäuscht. Sie monierten, es seien nur 364 km bei 8.566 Höhenmeter, davon ganze 100 km auf Asphalt zurückgelegt worden. Zudem sei der begleitende Guide konditionell zu angeschlagen gewesen, um die Tour ordnungsgemäß zu führen. Die Gruppe habe bis zu einer Stunde auf ihn warten müssen. Der Guide habe Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger angepöbelt und nach dem Sturz eines Teilnehmers nichts unternommen. Er sei vielmehr weitergefahren, ohne sich zu vergewissern, dass der Gestürzte ihm weiter folgen konnte. Der Veranstalter hielt dagegen, dass man keine Radrennen über die Alpen veranstalte, sondern mit Naturerfahrung und Freude am Leben werbe. 900 Höhenmeter seien einer Routenänderung zum Opfer gefallen, da sich eine Woche davor Wanderer auf der ursprünglichen Route über eine zuvor geführte Radfahrgruppe beschwert hätten. Die fehlenden Höhenmeter hätte man am Ziel in Eigenregie noch nachholen können. Es habe sich um eine Transalp und keine Trailtour gehandelt, deswegen seien auch 85 km Asphaltanteil unumgänglich. Dennoch: Die Mountainbiker verlangten vom Veranstalter Rückzahlung von je 40% des gezahlten Reisepreises.

Geld gab es aber nicht.

Die Reise war nicht mit Fehlern behaftet, die den Wert und die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen Nutzen gemindert haben. Weder wegen der Streckenführung, der Gesamtlänge noch wegen der zu absolvierenden Höhenmeter liege eine zugesicherte Eigenschaft der gebuchten Reise vor. In den vor Vertragsschluss zugänglichen Unterlagen wurde kein bestimmter Weg/Strecke dargestellt. Im Reisevertrag wurde auch nicht zugesichert, dass eine bestimmte Anzahl von Höhenmetern zurückgelegt werde. Die Angaben enthielten immer nur ungefähre Angaben zu Strecke und Höhenmetern, was schon nach dem Wortlaut gegen eine Zusicherung spreche. Zudem enthalte gerade die Art der Reiseleistung stets eine gewisse Ungewissheit über die Route. Die vom Veranstalter geplante Routenführung musste am Reisetag auch konkret nach den Weg- und Witterungsverhältnissen machbar sein; eine auch kurzfristige Anpassung lag deshalb für den Reisenden nahe. Die in der Reisebeschreibung versprochene Leistung wurde erfüllt, die Tour in sechs Etappen durchgeführt und das Ziel plangerecht erreicht. Aus der Reisebeschreibung ging auch nicht hervor, dass die Reise als ein sportliches (Hochleistungs-)Programm angeboten wurde, um den Teilnehmer einen bestimmten Trainingserfolg zu versprechen. Wegen der Anteile Asphaltstrecke lag ebenfalls kein Fehler vor. Nirgendwo in Europa gibt es noch Landstriche ganz ohne Asphalt.

Wartezeiten gehören bei Reisen dieser Art zudem zum gewöhnlichen Ablauf. Wenn ein unangemessenes Verhalten des Guides nach dem Sturz eines Reiseteilnehmers zu beklagen war, wurde dies nicht in einer Weise dargestellt, dass sich das Gericht davon ein Bild hätte machen können. Es fehle auch insoweit an einem Fehler, der zudem nur die Reiseleistung des gestürzten Reiseteilnehmers hätte beeinflussen können.

Amtsgericht München vom 28.10.2019 – 191 C 7612/19

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