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April 2024

Sport und Verein

Für einen 2006 geborenen Jungen beantragte die Mutter die Kostenübernahme für die Teilnahme an einer Heilpädagogischen Förderung mit dem Pferd bei einer Reittherapeutin in einem Reitverein. Der Antrag wurde abgelehnt.

Begründung: Ergotherapie oder Krankengymnastik wären besser geeignet. Der Junge erhalte seit schon mehreren Jahren Reittherapie, ohne dass eine Verbesserung der Symptomatik erkennbar sei, die Störungen hätten sich sogar eher verstärkt.

Der Junge hatte aber Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reittherapie gem. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Es handelte sich um eine Maßnahme der sozialen Rehabilitation. Die Leistungen zur sozialen und medizinischen Rehabilitation sind anhand der Bedürfnisse voneinander abzugrenzen, die mit der Leistung befriedigt werden sollen.

Entscheidend ist dabei immer, welcher Leistungszweck im Vordergrund steht. Aus dem sonderpädagogischen Sachverständigengutachten ließ sich nachvollziehbar und überzeugend entnehmen, dass die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd vorrangig auf die soziale und nicht die medizinische Rehabilitation des Jungen abzielte. Die Entwicklungsbeeinträchtigung des Jungen war danach die stark eingeschränkte Selbstregulation.

Die Ergebnisse der Untersuchung legten nahe, dass von einer hirnorganischen Beeinträchtigung nicht auszugehen war. Die unzulängliche Selbstregulation des Jungen hatte Auswirkungen auf die Integration in die Gruppe der Gleichaltrigen, die dringend notwendigen sozialen Lerngelegenheiten wurden deswegen verwehrt. Der Junge wurde schließlich sogar ganz vom Regelschulunterricht ausgeschlossen.

Bei der Therapie ging es vor allem um die Impulsregulation, in der Therapie erlernte Fähigkeiten wie etwa Abwarten und Rücksicht nehmen sollten anschließend in den Alltag übertragen werden. Die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd war für den Jungen nach damaliger Prognose auch geeignet und erforderlich.

Denn es muss nicht feststehen, dass infolge der Hilfegewährung eine Besserung der Situation eintreten wird, ausreichend ist, dass die Möglichkeit einer Besserung besteht.

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein vom 15.08.2019 – 3 LB 7/18 –