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Oktober 2024

Sport und Verein

Ein Schützenverein in Westfalen veranstaltete am Himmelfahrtstag 2011 für seine Jungschützen eine Fahrradtour.

Bei dieser Tour verunglückte ein Mitglied der Jungschützen bei einem Verkehrsunfall schwer, als er auf der Kreuzung eines Waldwegs die eine übergeordnete M-Straße passierte. Er stieß mit einem ihm gegenüber bevorrechtigten Pkw zusammen.. Dafür machte er den Schützenverein verantwortlich und nahm ihn auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hatte die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Schützenverein hafte nicht gem. § 823 Abs. 1 BGB, weil weder dem Vorstand des Vereins noch den Organisatoren der Fahrradtour eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anzulasten sei. Das vorgesehene und auch tatsächlich umgesetzte Sicherungskonzept habe den zu Anforderungen hinreichend entsprochen. In den etwa zwei Stunden vom Beginn der Tour bis zum Unfallgeschehen hätten die Teilnehmer der Tour bereits mehrere Kreuzungen überquert gehabt. Dabei habe es nach jeweiliger Sicherung durch die eingeteilten und mit Warnwesten ausgerüsteten Sicherungsposten keinerlei Probleme gegeben. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Sperrung der Unfallkreuzung aufgehoben worden sei, nachdem ein Großteil der Teilnehmer die dem Waldweg übergeordnete M Straße überquert gehabt hatte. Zwar hätte man für eine Nachzüglergruppe, die zurück geblieben war, weil ein Teilnehmer eine Fahrradpanne gehabt hatte, die Kreuzung später erneut sperren müssen. Hieraus lasse sich jedoch zum Vorteil des Klägers nichts herleiten. Denn der verunfallte Jungschütze war nicht in einer Gruppe mit den anderen Nachzüglern gefahren sondern allein den anderen voraus. Eine Sperrung der Kreuzung für einen einzelnen Nachzügler habe nicht erfolgen müssen und eine derartige Sperrung habe auch nicht erwartet werden können.

Mit der Berufung verfolgt der Jungschütze sein Klageziel weiter. Er vertrat die Auffassung, das Landgericht hätte unfallursächliche Pflichtverletzung auf Seiten des Schützenvereins rechtsfehlerhaft verneint. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er erwarten dürfen, dass zu überquerende Straßenkreuzungen stets in gleicher Weise gesichert gewesen seien wie in den ersten beiden Stunden des Fahrradausflugs. Dies hätte auch für die Nachzügler gelten müssen. An der Unfallstelle habe eine besondere Gefahrensituation bestanden, zumal die Radfahrer auf der abschüssigen Strecke erhebliche Geschwindigkeiten erreicht hätten. Zudem war die Querstraße ebenso wie das Verkehrsschild für Ortsunkundige wie ihn nur schwer zu erkennen gewesen seien. Und außerdem hätte der Verein eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung der Teilnehmer bedenken müssen. Es habe daher Anlass bestanden, Sicherheit auch für Nachzügler zu gewährleisten, und zwar durch Sperrung der Vorfahrtstraße oder durch Warnposten auf dem Waldweg vor der Kreuzung.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Schützenverein stand dem Jungschützen weder wegen der Verletzung von Pflichten aus dem durch die Vereinsmitgliedschaft begründeten rechtlichen Sonderverhältnis zwischen Verein und Jungschützen gemäß §§ 280, 278 BGB zu noch nach Deliktsrecht gem. §§ 831, 823, 31 BGB. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt konnte festgestellt werden, dass der Unfall des Jungschützen auf einer dem Schützenverein zuzurechnenden Pflichtverletzung beruhte.

Der Auffassung des Jungschützen, der Verein hafte gem. §§ 823, 31 BGB, weil sein Vorstand es unterlassen habe, die Organisatoren der Radtour einzuweisen, sie zu unterrichten, zu schulen, die Benutzung von Schutzhelmen zu verlangen, selbst die Oberaufsicht zu übernehmen und die Feuerwehr oder die Polizei hinzuzuziehen, folgt das Oberlandesgericht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Unfall überhaupt vermieden worden wäre, falls der Vorstand des Schützenvereins derartige Maßnahmen getroffen hätte. Denn aus der Sicht des Vorstandes bestand zu solchen Maßnahmen keine Veranlassung und daher auch keine Pflicht. Es war auch nicht ersichtlich, warum der Vereinsvorstand den damit betrauten Organisatoren die Aufgabe, die Radtour zu planen und durchzuführen nicht allein hätte übertragen dürfen. Denn bei den Radtouren in den Vorjahren war, soweit ersichtlich, nie etwas schief gegangen. Unter diesen Umständen hatte der Vereinsvorstand keine Veranlassung, über das tatsächlich umgesetzte Schutzkonzept hinaus gesteigerte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Immerhin handelte es sich bei den Organisatoren um erwachsene Vereinsmitglieder, die offenbar auch selbst keine Bedenken sahen, die Aufgabe zu übernehmen und die Radtour wie in den Vorjahren durchzuführen.

Der Vorstand war ferner ebenso wie die Organisatoren nicht verpflichtet, wegen einer übermäßigen Straßennutzung i. S. d. § 29 Abs. 2 StVO besonders erhöhte Vorsicht walten zu lassen oder gar eine behördliche Erlaubnis einzuholen. Denn bei den Jungschützen, die den Radausflug unternahmen, handelte es sich um lediglich ca. 30 Personen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO sind Radtouren erst dann erlaubnispflichtig, wenn daran mehr als 100 Personen teilnehmen oder mit erheblichen Verkehrsbeein-trächtigungen zu rechnen ist. Dafür bestanden hier keine Anhaltspunkte.

Auch im Hinblick auf § 27 StVO ließ sich kein haftungsbegründendes Verhalten des Vereinsvorstandes oder der Organisatoren erkennen. Zwar dürfen mehr als 15 Radfahrer einen Verband im Sinne dieser Vorschrift bilden und gemäß § 27 Abs. 5 StVO hat, wer einen solchen Verband führt, für die Befolgung einschlägiger Vorschriften zu sorgen. Zum Vorteil des Jungschützen ließ sich daraus aber schon aus dem Grunde nichts herleiten, weil er unmittelbar vor dem Unfallgeschehen nicht als Teil eines geschlossenen Verbandes, sondern separat fuhr. Für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften war er daher wie grundsätzlich jeder Fahrzeugführer allein verantwortlich.

Eine rechtswidrige unerlaubte Handlung der Organisatoren, für die der Schützenverein gemäß § 831 BGB haftbar gemacht werden könnte, ergab sich ferner nicht daraus, dass sie die Sperrung der Vorfahrtstraße aufgehoben hatten, nachdem ein Großteil der Teilnehmer, nämlich diejenigen, die nicht wegen der Fahrradpanne eines Teilnehmers zurückgeblieben waren, die M-Straße überquert hatte. Es mag zwar sein, dass der Unfall des Jungschützen vermieden worden wäre, wenn die M-Straße bei Annäherung des Jungschützen als dem ersten der Nachzügler erneut gesperrt worden wäre oder wenn einer der Organisatoren den Jungschützen vor der M-Straße angehalten hätte, bis sich alle Nachzügler gesammelt hatten, damit man die M-Straße als geschlossene Gruppe queren konnte. Für die Annahme einer solchen Sicherungspflicht der Organisatoren mag auch sprechen, dass einerseits eine solche Maßnahme ohne großen Aufwand hätte ergriffen werden können, zumal zumindest einer der Organisatoren die M Straße noch nicht überquert hatte, und dass andererseits die unvorsichtige Überquerung einer übergeordneten Straße mit erheblichen Gefahren verbunden war, ferner, dass das Gefälle auf dem Waldweg zu einer unbeschwerten zügigen Fahrt einlud, dass die in Sichtweite auf der anderen Seite der M Straßen wartende Teilnehmergruppe die Aufmerksamkeit der Nachzügler auf sich gezogen haben mag und schließlich, dass der Alkoholkonsum geeignet war, den einen oder anderen Teilnehmer zu einer gewissen Sorglosigkeit zu verleiten.

Dennoch verneint das Oberlandesgericht einen unfallursächlichen Pflichtenverstoß der Organisatoren. Denn jedem der Nachzügler musste sich aufdrängen, dass er sich durch das Zurückbleiben aus dem geschlossenen Verband gelöst hatte, in dem man zuvor die Radtour gemeinsam absolviert und Kreuzungen überquert hatte. Für die Nachzügler ergab sich daraus eine veränderte Situation. Das Vertrauen darauf, dadurch geschützt zu sein, dass Sicherungskräfte ihr besonderes Augenmerk darauf richten würden, gruppenbedingt atypisches Verhalten der Radfahrer und hierdurch bedingte spezielle Gefahren durch besondere Vorkehrungen auszugleichen, war erkennbar nicht berechtigt. Die Organisatoren durften daher darauf vertrauen, dass jedenfalls die nicht in einer geschlossenen Gruppe, sondern einzeln fahrenden Nachzügler, wie der verunglückte Jungschütze selbst auf die Beachtung der Verkehrsregeln achten würden.

Etwas anderes galt auch nicht wegen der konkreten Verhältnisse an der Unfallkreuzung. Denn um eine ungewöhnlich gefährliche Stelle handelte es sich nicht. Jedenfalls hatte der dafür darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht Derartiges vorgetragen. Zwar hatte ein Zeuge der hinter dem Jungschützen gefahren war, bekundet, er habe die Querstraße nicht wahrgenommen und auch nicht das vor der Kreuzung aufgestellte Verkehrszeichen 205bemerkt. Dass die Straße und auch das Verkehrszeichen wahrnehmbar waren, ergab sich aber aus der Aussage eines anderen Zeugen. Darüber hinaus belegte ein im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gefertigtes Lichtbild, dass Verkehrsschild und Querstraße bei der Annäherung an die Kreuzung aus der Fahrtrichtung des später Verunglückten durchaus rechtzeitig wahrgenommen werden konnten.

Da schon die Voraussetzungen einer Haftung des Schützenvereins nach den oben genannten Vorschriften nicht vorlagen, konnten dahinstehen, ob der Schützenverein anderenfalls auch aus sonstigen Gründen von einer Haftung freigestellt war.

Oberlandesgericht Hamm vom 05.02.2014 – 6 U 80/13 –