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Dezember 2024

ARAG

Ein interessantes Beispiel für einen Fall im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung passierte im letzten Sommer.

Ein Sportverein veröffentlichte auf seiner Homepage kurz vor Beginn der Schulferien ein Bild mit dem Schriftzug: FERIEN – leider ohne die Zustimmung des Urhebers! Der Webmaster des Vereins wusste nicht, dass das Bild urheberrechtlich geschützt war, und dass er es nicht hätte verwenden dürfen, ohne vorher den Urheber zu fragen.  

Der Urheber hatte sein Bild auf der Internetseite des Sportvereins entdeckt und forderte den Verein auf, das Bild zu entfernen und es auch zukünftig nicht mehr einzustellen. Zudem verlangte er 1.500 Euro als Schadensersatzzahlung für die Lizenzgebühr, die er bei vorheriger vertraglicher  Zustimmung zur Veröffentlichung auf der Vereins-Internetseite bekommen hätte. Schließlich hatte der Verein das Bild auf der Homepage zwei Monate lang genutzt.

Hat der Urheber Recht?

Tatsächlich hatte der Sportverein die Urheberrechte des Urhebers verletzt. Denn: Nur ein Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Damit war der Sportverein nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zur Unterlassung der Vervielfältigung und zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung auf seiner Webseite verpflichtet.

Der Webmaster des Sportvereins entfernte das Bild von der Homepage. Der Vorstand verpflichtete ihn, künftig keine fremden Fotos, Kartenausschnitte oder Karikaturen mehr einzustellen und zu veröffentlichen.

Wie ging der Sportverein vor?

Der Vorstand des Sportvereins rief beim Versicherungsbüro seines Landessportbundes/Landessportverbandes an und schilderte den Fall. Danach übermittelte er der ARAG Sportversicherung sämtliche Schreiben per Mail und beschrieb noch einmal kurz, wie es zu der Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage gekommen war. 

Wie half die Sportversicherung?

Im Rahmen und Umfang der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist die Abwehr bzw. die Befriedigung eines Schadensersatzanspruches auf Zahlung entgangener Lizenzgebühren mitversichert. Dem Urheber war ein finanzieller Schaden entstanden, der als so genannter Drittschaden abgesichert ist. Ebenfalls mitversichert sind die auf diesen Schadensersatzanspruch anfallenden Rechtsanwaltsgebühren, falls der Urheber sich anwaltlich vertreten lässt.

Die ARAG prüfte die Höhe des geforderten Schadenbetrages. Feste Sätze an Lizenzgebühren gibt es nicht. Angemessen ist eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Urheber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Anhaltspunkt ist auch, wie lange das Bild unberechtigt verwendet wurde. Schließlich einigte sich die ARAG Sportversicherung mit dem geschädigten Urheber auf einen angemessenen Schadenersatz.

Bitte informieren Sie sich auf der Internetseite www.arag-sport.de über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Kombination mit D&O-Versicherung, soweit diese nicht obligatorischer Bestandteil der Sportversicherung ist. Mitversichert sind hierbei auch sogenannte „Eigenschäden“, die der Verein nach einem fahrlässigen Verstoß seiner Mitarbeiter und Mitglieder selbst erleidet.