Im Frühjahr – und nicht nur dann – kann der Wind ganz schön heftig durchs Gelände fegen. Ein Samstag im März beim Wassersportverein in D. Ein Sturmtief wütete mit Windspitzen bis 130 km/h. Pech für ein Vereinsmitglied, das einen Liegeplatz für sein Motorboot beim Verein gemietet hat. Am Ufer des Sees, an dem der Verein sein Wassersportgelände samt Steg und Bojen hat, stehen einige mehrere Meter hohe Bäume. Als eine Orkanböe durch die Baumkronen geht, wird eine Weide entwurzelt. Sie stürzt auf das Motorboot des Liegeplatzmieters. Das Boot wird erheblich beschädigt. Zum Glück ist der Verein versichert.
Schadenmeldung Schritt für Schritt
Der Wassersportverein meldete unmittelbar nach dem Unglück den Schaden online auf www.ARAG-Sport.de und fragte beim zuständigen Versicherungsbüro beim Landessportbund nach der weiteren Vorgehensweise. Wegen des großen Schadens beauftragte die ARAG einen Boots-Sachverständigen mit der Besichtigung des Boots. Inzwischen reichte der Sportverein der ARAG Fotos aller umgestürzten Bäume und der Situation vor Ort ein.
Warum Baumkontrolle wichtig ist
Es stellte sich heraus, dass die betreffende Weide alt und morsch war. Eine Baumkontrolle durch den Verein lag einige Zeit zurück. Grundsätzlich müssen Sportvereine als Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass sich bei Bäumen durch Sturm oder Altersschwäche weder Äste lösen können, noch der gesamte Baum umstürzt. Eine Überprüfung ist einmal, besser zweimal im Jahr sinnvoll. Unser Tipp: Dokumentieren Sie die Baumkontrolle schriftlich.
In unserem Fall hatte der Verein diese Kontrolle vernachlässigt. Diese Pflichtverletzung hatte somit kausal zu dem eingetretenen Schaden am Motorboot geführt. Als Haftpflichtversicherer des Wassersportvereins regulierte die ARAG die durch den Boots-Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten in Höhe von 8.000 Euro.
Der Wassersportverein hatte dann noch viel Arbeit mit dem Aufräumen und dem Abtransport des umgestürzten Baumes. Zum Glück konnte der Bootseigentümer mit seinem reparierten Boot pünktlich zur beginnenden Saison wieder in See stechen.
Das sagt das Gesetz
Nach dem Zivilrecht hat jeder, der für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist – also auch ein Verein – die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen. In der Regel genügt laut Baumkontrollrichtlinie die Sichtkontrolle durch fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden aus.
Nur wenn bei der Regelkontrolle Zweifel über die Verkehrssicherheit bleiben oder nach extremen Wetterverhältnissen, z. B. Orkanen, müssen eingehendere Untersuchungen durchgeführt werden. Die Regel-Kontrollintervalle sind vom Alter und Zustand eines Baumes abhängig.
Fragen zum Versicherungsschutz beantwortet Ihnen gerne Ihr zuständiges Versicherungsbüro beim LSB/LSV.