Ein Verein hatte anlässlich des 111. Deutschen Wandertages zu einer Wanderung „Durch uraltes Bauernland“ in der Nähe von Osnabrück eingeladen. Die Wanderung führte durch einen Wald zu einem Großsteingrab. Auf dem Weg dorthin verunglückte eine Teilnehmerin, als sie von einem umstürzenden Baum getroffen wurde. Sie zog sich insbesondere eine Fraktur am linken Unterschenkel und eine Prellung der linken Hand zu.
Verantwortlich für das Malheur machte die Frau den Waldbesitzer sowie den Veranstalter der Wanderung.
Aufgabe des Waldeigentümers sei es gewesen, den dortigen Waldbestand zumindest entlang der Wanderwege und im Bereich des Großsteingrabes zu pflegen und auf etwaige Gefahrenstellen zu kontrollieren.
Der fragliche Baum, der auf die Frau gestürzt war, sei ohne weiteres als abgestorben zu erkennen gewesen, und hätte daher beseitigt werden müssen.
Ebenso habe es dem Veranstalter oblegen, für einen verkehrssicheren Zustand aller durchwanderten Wälder und Flächen Sorge zu tragen. Die Frau habe als Teilnehmerin der kostenpflichtigen Großveranstaltung erwarten dürfen, dass alle Wanderwege mit allen umstehenden Bäumen sorgsam daraufhin kontrolliert werden, dass von dort aus keine Gefahren drohen.
Dies sei offensichtlich nicht passiert, da ansonsten der unfallursächliche Baum als Gefahrenstelle erkannt und vor der Wanderung beseitigt worden wäre.
Das Landgericht hat die Klage der Frau abgewiesen. Sie habe aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch gegen den Waldeigentümer bzw. den Veranstalter.
Ansprüche gegen den Waldeigentümer scheiterten bereits daran, dass sich unabhängig vom genauen Hergang des Unfalls eine waldtypische Gefahr verwirklicht hatte.
Diese Haftungspriviligierung aus dem WaldG des Landes dient als Korrektiv dafür, dass der Waldeigentümer dulden muss, dass Dritte seinen Wald betreten. Daher haftet ein Waldeigentümer nicht für die Verwirklichung waldtypischer Gefahren.
Auch die Veranstalter haften nicht für die durch waldtypische Gefahren entstandenen Schäden. Und eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist ihnen auch nicht vorzuwerfen.
Soweit die verunglückte Frau Anforderungen aus der Rechtsprechung zu Straßenbäumen oder Fußgängerzonen auf den vorliegenden Fall übertragen wollte, würden damit an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt deutlich zu hohe Maßstäbe angelegt. Zwar können auch den Veranstalter einer solchen geführten Wanderung Verkehrssicherungspflichten treffen. Diese orientieren sich in Bestand und Umfang an den Anforderungen, die ein objektiver Betrachter nach den Umständen des Einzelfalls redlicher Weise erwarten kann.
Nach diesem Maßstab der vernünftigen Sicherheitserwartung der betroffenen Verkehrskreise wäre es im vorliegenden Fall deutlich überzogen, wollte man von den Veranstaltern eines Wandertages verlangen, über jeweils dutzende Kilometer den Baumbestand entlang jeder Wanderstrecke Baum für Baum zu kontrollieren.
Im Gegenteil ist für jeden verständigen Teilnehmer einer solchen Wanderung hinreichend deutlich ersichtlich, dass die Wanderung naturgemäß nicht auf befestigten Straße und Plätzen stattfinden sollte, sondern weitgehend durch die freie Natur führen und mithin auch über schlechter befestigte Wegstrecken und durch Wälder verlaufen sollte.
Mit den damit verbundenen Unannehmlichkeiten und typischen Gefahren mussten die Teilnehmer der Wanderung rechnen. Sie konnten nicht erwarten, dass seitens des Veranstalters auch die Waldwege wie eine öffentliche Straße geräumt und von jeglichen waldtypischen Gefahren freigehalten werden.
Landgericht Osnabrück vom 14.02.2013 – 10 O 2356/12 –