Einem Fußballplatz, idyllisch am Waldrand gelegen, hatten Wildschweine einen Besuch abgestattet und diesen dabei erheblich beschädigt. Der Eigentümer des Platzes verlangte nun von dem Pächter des Jagdbezirks, in dem der Fußballplatz liegt, Schadensersatz nach den Bestimmungen des Jagdrechts für Wildschäden.
Das Amtsgericht hatte eine entsprechende Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Anspruch auf Wildschadenersatz gemäß §§29 BundesjagdG (BJagdG) nach §32 LJagdG Rheinland-Pfalz ausgeschlossen sei. Der Fußballplatz stelle einen „befriedeten Bezirk“ im Sinne des §4 Abs.1 Nr.2 LJgdG dar, da es sich um einen „Hausgarten“ handele, der unmittelbar an eine Behausung anstoße. Unter einem „Garten“ verstehe der allgemeine Sprachgebrauch ein abgegrenztes Stück Land, in dem Pflanzen unter mehr oder weniger intensiver Pflege angebaut würden, sei es auch zu Erholungs- oder Freizeitzwecken. Dies treffe auf den Fußballrasenplatz zu.
Die vom Sportplatzeigner eingelegte Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen, da der erhobene Anspruch auf Wildschadenersatz gemäß §29 BJagdG nach §32 ff BJagdG ausgeschlossen war.
Nach dieser Vorschrift wird der an Gärten entstandene Wildschaden nicht ersetzt, wenn die Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Der Eigentümer des Fußballplatzes hatte vor Eintritt des behaupteten Schadens keinerlei Vorkehrungen getroffen, um den Fußballrasen gegen das Eindringen von Schwarzwild zu sichern. Angesichts der enormen Kosten der Anlage und der Pflege eines Fußballrasens hielt das Gericht es für gerechtfertigt, hierfür Schutzmaßnahmen zu verlangen, wie dies etwa auch bei Anpflanzungen hochwertiger Handelsgewächse erwartet wird. Der in § 32 Abs. 2 BJagdG enthaltenden Aufzählung verschiedener Kulturen ist der Gedanke zu entnehmen, dass Sicherheitsvorkehrungen vom Eigentümer immer dann gefordert werden sollen, wenn andernfalls eine Zerstörung bedeutender wirtschaftlicher Werte droht. Entscheidend ist daher, auf die Hochwertigkeit der Anpflanzung abzustellen. Der Fußballrasenplatz war hochwertig in diesem Sinne. Demgemäß wäre der Eigentümer des Fußballplatzes gehalten gewesen, den konkreten Anforderungen nachzukommen, die der Landesgesetzgeber für das Fernhalten von Schwarzwild in einer speziellen Verordnung festgelegt hat.
Bei dem Fußballplatz handelte es sich um einen Garten im Sinne des § 32 Abs. 2 BJagdG. Dass ein Fußballplatz von Menschenhand angelegt ist und dauernder gärtnerischer Pflege und Betreuung bedarf, dürfte unstreitig sein. Für die weitere Qualifizierung als Garten kommt es nicht auf Größe, Lage und Abgegrenztheit der Fläche an, sondern darauf, ob es sich bei der Anlage um eine Fläche handelt, die einer erhöhten Wildschadengefahr ausgesetzt ist und daher eines besonderen Schutzes durch die Eigentümer bedarf. In Fällen überdurchschnittlich hoher Gefährdung der betroffenen Anpflanzungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers das daraus resultierenden Wildschadenrisiko nicht dem Jagdausübungsberechtigten, sondern dem Eigentümer auferlegt werden.
Der von Wildschweinen heimgesuchte Fußballplatz liegt in unmittelbarer Waldnähe und bietet besondere Verlockungen für Schwarzwild, insbesondere für Sauen, die bei der Suche nach Engerlingen den Boden umwühlen.
Landgericht Koblenz vom 5.5.2010 – 12 S 212/09 –