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April 2024

ARAG

Ein Fußballverein in X. beabsichtigte, seinen Rasensportplatz mit einer Beregnungsanlage samt Wasserspeicher nachzurüsten. Dies erleichtert ihm die Rasenpflege, um jederzeit einen optimal gepflegten Rasenplatz zu haben. Hierzu beantragte der Vorsitzende des Sportvereins im Rahmen eines Förderprogramms öffentliche Zuwendungsmittel. Im März 2020 wurde dem Sportverein von der Behörde eine Zuwendung von 3.000,00 Euro bewilligt und dem Sportverein vollständig ausgezahlt.

Die Fußballsaison lief. Der Spielplan musste eingehalten werden. Der Baubeginn wurde dadurch zeitlich in den Spätsommer verschoben. In der spielfreien Zeit kam es aufgrund starker und wiederholter Niederschläge zu weiteren Verzögerungen im Bauverlauf. Doch rechtzeitig vor der nächsten Spielsaison waren die Bauarbeiten durchgeführt und fertig gestellt worden. Die Beregnungsanlage wurde in Betrieb genommen. Klasse, alles funktionierte.

Der Vereinsvorsitzende reichte die ihm zugegangenen Rechnungen an die Behörde weiter, um die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungsmittel nachzuweisen. Dazu war er verpflichtet.

Im Rahmen der Prüfung der Verwendungsnachweise stellte die Behörde fest, dass die ausgezahlten Zuwendungsmittel teilweise nicht fristgerecht eingesetzt worden waren. Die bewilligten Zuwendungen sind längstens innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für die geförderte Maßnahme zu verwenden.

Im Fall der nicht fristgerechten Mittelverwendung ist die Behörde berechtigt, Zinsen zu erheben. Die Zinsen entstehen dabei vom Auszahlungszeitpunkt bis zur verspäteten zweckgerechten Verwendung bzw. bis zur Rückzahlung des nicht verbrauchten Zuwendungsbetrages in Höhe von jährlich 5 % über dem Basiszinssatz.

Der Vorsitzende des Sportvereins erhielt daraufhin einen Bescheid über die Zahlung eines Betrages von 123,00 Euro an Zinsen. Die zeitlich begrenzte Mittelverwendung war dem Vorsitzenden mangels Sachkenntnis nicht bekannt. In Bauberatungen war die fristgerechte Mittelverwendung nicht thematisiert worden.

Was tun?

Der Sportverein schaute in seinen Vereinsunterlagen nach und stellte fest, dass er eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer D&O-Versicherung abgeschlossen hatte. Der Vereinsvorsitzende telefonierte mit seinem zuständigen Ansprechpartner bei der ARAG. ARAG sagte eine Prüfung im Rahmen der D&O-Deckung zu. Der Vereinsvorsitzende, der für den Vermögensschaden einstehen sollte, war froh, dass diese Absicherung in der Vergangenheit erfolgt war. Denn: ein Vermögensschaden liegt immer dann vor, wenn – wie hier – ein Vereinsvorstand einen Fehler gemacht hat bzw. ihm ein solcher vorgeworfen wird und dadurch dem Verein oder einem Dritten ein Schaden entstanden sein soll.

Der Vorsitzende reichte eine Schadenmeldung mit sämtlichen Bescheiden der Behörde ein und stellte den Sachverhalt dar.

Der D&O-Versicherer ging nach Prüfung davon aus, dass die Zinsen vermeidbar gewesen wären. Vor diesem Hintergrund wurde der Schaden reguliert und der Verein erhielt den Zinsbetrag.

Tipp für die Sportverbände und -vereine:

Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem jeweiligen Versicherungsbüro auf. Dort erhalten Sie Auskunft, ob für Ihren Verein eine Absicherung für Vermögensschäden besteht.

Bei Bedarf können Sie dieses Risiko jederzeit absichern. Schauen Sie rein unter www.arag-sport.de.

Einige Landessportbünde / Landessportverbände haben als Dachorganisation für ihre Mitgliedsverbände und -vereine eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit D&O-Deckung abgeschlossen. Bitte erkundigen Sie sich auch hierzu bei ihren jeweiligen Versicherungsbüros.