Die Coronabedingungen stellen die Sportvereine Hamburgs seit März jeden Tag vor neue Herausforderungen.
Eine Frage, die derzeit viele Vereine beschäftigt, ist die Durchführung ihrer Mitgliederversammlungen. Viele Versammlungen, die satzungsgemäß im Frühjahr durchgeführt werden sollten, sind wegen der damals geltenden strikten Eindämmungsverordnung verschoben worden. Derzeit sind Versammlungen von Vereinen wieder erlaubt, allerdings unter erschwerten Rahmenbedingungen: Vieles was theoretisch möglich erscheint, stellt Vereinsverantwortliche bei der praktischen Umsetzung vor Schwierigkeiten.
Die Hamburger Sars-CoV Eindämmungsverordnung erlaubt momentan nach §10 (6) die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Versammlungen, also auch Mitgliederversammlungen von Vereinen. Bei der Durchführung müssen die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 eingehalten und ein Schutzkonzept muss nach Maßgabe von § 6 erstellt werden. Es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben und aufzubewahren. Die entsprechenden Paragraphen sind in der Verordnung nachzulesen
Generell müssen die Abstandsregeln von 1,5 m eingehalten werden, was bei größeren Versammlungen eine entsprechende Raumgröße voraussetzt, die häufig den normal üblichen Rahmen deutlich überschreiten dürfte.
Dabei ist es möglich, im Versammlungssaal eine Blockbildung vorzunehmen. Das bedeutet, mehrere feste Gruppen von zehn Personen können ohne Abstand platziert werden, die von der nächsten Zehnergruppe 1,5m Abstand halten muss. Welche Person in welcher Zehnergruppe gesessen hat, ist zur Nachverfolgung zu dokumentieren.
Welche Möglichkeiten der Durchführung ergeben sich durch das seit Ende März in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie?
Eine rechtliche Einschätzung unseres Rechtsanwalts, Herrn Runge, finden Sie hier.
Quelle: www.hamburger-sportbund.de