Viele Vereine besitzen eigene Anlagen und Vereinsheime oder benutzen kommunale Sportanlagen zur Ausübung ihres Sports. Damit gehen Sie ein Risiko ein. Grundsätzlich gilt: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit sich aus ihr keine Schäden für Dritte ergeben. Das ist die so genannte Verkehrssicherungspflicht.
Schäden können durch ein reparaturbedürftiges Treppengeländer entstehen oder durch einen nicht ausreichend beleuchteten Eingangsbereich. Zwar muss der Hausbesitzer nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugen, aber in vernünftigen Grenzen sollen andere vor Schäden bewahrt werden.
Was tun, wenn dem Verein die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen wird?
Die ARAG Sportversicherung steht auf der Seite der Vereine. Die ARAG prüft einen Schadensersatzanspruch, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und befriedigt berechtigte Ansprüche. Das gilt auch, wenn der Verein die gesetzliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht der Kommune durch einen Überlassungsvertrag übernommen hat.
Die Verkehrssicherungspflicht in der Corona-Zeit
Die Verpflichtung, Gefahrenquellen umgehend zu beseitigen, gilt auch, wenn kein Sportbetrieb stattfindet. Das Risiko ist nicht an Veranstaltungen wie Training und Wettkampf gebunden. Die ARAG Sportversicherung gewährt den Versicherungsschutz daher auch hier ‚rund um die Uhr‘.
Bei Fragen rund um die Sportversicherung wenden Sie sich an Ihr Versicherungsbüro unter www.ARAG-Sport.de