sid

November 2024

Sport und Verein

Eine 49-jährige Inlineskaterin verunglückte außerhalb einer Ortschaft, als sie mit einem Pkw zusammenstieß. Sie befuhr eine ca. 4 m breite Landstraße in einer schlecht einsehbaren, langgezogenen Linkskurve in Mitten der Fahrbahn. Der Fahrer des ihr entgegen kommenden Fahrzeugs bremste und wich zum rechten Fahrbahnrand aus, ohne den Zusammenstoß abwenden zu können.

Bei diesem Zusammenstoß wurde die Frau schwer verletzt. Diese Verletzungen werden womöglich dauerhaft gesundheitliche Einschränkungen bedeuten.

Vom Unfallgegner und seiner Haftpflichtversicherung verlangte sie ein Schmerzensgeld von 80.000 € sowie 40.000 € als Ausgleich für materielle Schäden.

Das Landgericht hatte ihr nur Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung eines Mit- bzw. Eigenver-schuldens von 75 Prozent zugebilligt. Und diese Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz bestätigt.

Auf Seiten des Pkw-Fahrers war lediglich die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die nicht durch ein schuldhaftes Verhalten erhöht worden war. Dass der Pkw-Fahrer mit nicht angepasster, überhöhter Geschwindigkeit auf der Landstraße unterwegs gewesen war, oder auf die entgegenkommende Inlineskaterin zu spät oder falsch reagiert habe, hatte nicht festgestellt werden können. Er habe auf jeden Fall zu seinem rechten Fahrbahnrand ausweichen dürfen, weil für ihn nicht voraussehbar war, wohin die ihm mittig seiner Fahrbahn entgegen kommende Inlineskaterin ggf. ausweichen würde.

Demgegenüber traf die Inlineskaterin ein erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls.

Als Inlineskaterin hätten für sie die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gegolten. Demnach habe sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Rahmen des Zumutbaren den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Daran hatte sie sich nicht gehalten, weil sie mit den Inlinern mittig der Gegenfahrbahn gefahren war.

Vor der für sie schlecht einsehbaren Linkskurve hätte sie zudem entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um ihre Fahrt dort fortzusetzen.

Diesen Anforderungen hatte die Frau nicht genügt. Deshalb traf sie gegenüber der Betriebsgefahr des Pkw ein mit 75 Prozent zu berücksichtigendes Mitverschulden.

Oberlandesgericht Hamm vom 18.06.2013 9 U 1/13 –