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April 2024

ARAG

In der Praxis kommt es auf vielfältigste Art und Weise zu Datenpannen. Beispielsweise weil ein USB-Stick mit Mitgliederdaten in falsche Hände gerät, eine unverschlüsselte E-Mail abgefangen wird, eine E-Mail versehentlich an den falschen Empfänger geschickt wird oder ein Computer nicht ausreichend gesichert war.

Wussten sie eigentlich, dass Sie bei Datenpannen zwingend handeln müssen? Und das sogar dann, wenn kein Verschulden vorliegt, wie es bspw. bei einer technischen Panne der Fall sein kann.

Das geht aus Art. 33 u. 34 DSGVO und §42a BDSG hervor. Liegt eine Verletzung des Schutzes oder der Vertraulichkeit personenbezogener Daten vor, müssen Sie diese innerhalb von 72 Stunden mit den in Art. 33 Abs. 3 DS-GVO genannten Mindestinformationen der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde melden. Die Betroffenen, oftmals eigene Vereinsmitglieder, sind ebenfalls zu informieren.

An dieser Stelle ist es wichtig, einen starken Partner an seiner Seite zu haben, der Unterstützung bietet. Das gilt in diesem Zusammenhang auch für mögliche Haftpflichtansprüche oder Reputationsschäden.

Gehen Sie deshalb auf Nummer Sicher mit dem Cyber-Schutz der ARAG. Mehr Infos hier.