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April 2024

ARAG

Was tun, wenn das gemeinsame Vereinstraining auf dem Sportplatz oder in der Sporthalle während des derzeitigen Lockdowns nicht gestattet ist?

Um sich für die nächste Spielsaison einsatzbereit und fit zu halten, bietet der Tanzsportverein in Münster seinen Vereinsmitgliedern Kursprogramme per Videotelefonie an. Claudia, Mitglied der Abteilung lateinamerikanische Tänze, nutzt eines der Programme im heimischen Wohnzimmer. Als sie ihr Training auf dem Steppbrett bei lauter Musik ausführt, rutscht plötzlich und unerwartet das Steppbrett zur Seite. Claudia ist es nicht so schnell möglich, sich aufzufangen und stürzt zu Boden. Sie fällt auf ihre linke Körperseite und bricht sich die linke Hand.

Nachdem ihre Hand im Krankenhaus versorgt wurde, ruft Claudia die Abteilungsleiterin der Tanzsportabteilung an und erzählt ihr von ihrem unglücklichen Sturz. Dabei berichtet die Abteilungsleiterin davon, dass es eine Unfall-Schadenmeldung im Internet gibt, die dort ausgefüllt und direkt an das Versicherungsbüro weitergeleitet wird. Beide schauen während des gemeinsamen Telefonats im Internet nach und verabreden, dass die Abteilungsleiterin den Vereinsteil der Sport-Schadenmeldung ausfüllt und die Verletzte den zweiten Teil der Unfallmeldung, in der sie nach persönlichen Daten gefragt wird.

Die Teilnahme an diesem Online-Angebot ihres eigenen Vereins ist für Claudia als Vereinsmitglied derzeit versichert. Für sie besteht also der Unfallversicherungsschutz der Sportversicherung. Die versicherten Leistungen sind gleichfalls auf der Seite www.arag-sport.de zu finden.

Besonderheit: vorübergehend besteht der Versicherungsschutz aus der Sport-Unfallversicherung für Vereinsmitglieder nicht nur während der Anleitung durch den eigenen Verein, sondern zusätzlich bei der individuellen sportlichen Aktivität (Einzeltraining). Dies gilt sowohl während der Ausübung der im Verein betriebenen Sportart als auch zum Betreiben und Aufrechterhalten der dazu erforderlichen Fitness (auch z.B. auf dem heimischen Crosstrainer). Einer individuellen Anordnung dieser „Einzelunternehmung“ durch den Verein bedarf es nicht. Diese Erweiterung der Sport-Unfallversicherung gilt bis die Behörden den regulären Sport- und Spielbetrieb der Vereine wieder zulassen.