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März 2024

ARAG

Der Sportverein Z in Ulm lässt sich jedes Jahr etwas einfallen, um dem in seinem Stadtteil ansässigen Kinderhort eine finanzielle Zuwendung zukommen zu lassen. Alljährlich verkauft der Sportverein einen Artikel oder beteiligt sich mit einem Verkauf auf dem örtlichen Weihnachtsmarkt. Den erzielten Erlös überbringt dann der Vorstand des Sportvereins dem Kinderhort mit einem Scheck auf dessen Sommerfest.

In diesem Jahr war der Vereinsvorstand in seiner Vorstandssitzung auf die Idee gekommen, einen Porzellanbecher bedrucken zu lassen.

Welche Aufschrift sollte auf dem Becher nun abgedruckt sein?

Eine Suche im Internet brachte die Lösung. Der Verein ließ 500 Becher mit einer Aufschrift versehen, von der er nicht wusste, dass dieses Wort als Marke geschützt ist. Der Sportverein stellte den bedruckten Becher auf seiner Internetseite ein, um sie dort zum Verkauf anzubieten.

Kurze Zeit später erhielt der Sportverein eine Rechnung des Markeninhabers. Er forderte den Sportverein auf, ihm die entgangene Lizenzgebühr zu zahlen. Der Vereinsvorsitzende stellte sich die Frage, wie es zu der Zahlungsaufforderung, entgangene Lizenzgebühren zu zahlen, kam.

Hintergrund ist, dass der Markeninhaber mit der Eintragung der Marke das alleinige Recht erworben hat, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Der Markenschutz war durch die Eintragung der angemeldeten Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes entstanden.

Was tat der Sportverein?

Der Vorstand des Sportvereins rief beim Versicherungsbüro seines Landessportbundes/Landessportverbandes an und schilderte den Fall. Danach übermittelte er der ARAG Sportversicherung sämtliche Schreiben per Mail und beschrieb noch einmal kurz, wie es zu der Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage gekommen war.

Wie half die Sportversicherung?

Im Rahmen und Umfang der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist die Abwehr bzw. die Befriedigung eines Schadensersatzanspruches auf Zahlung entgangener Lizenzgebühren mitversichert. Dem Markeninhaber war ein finanzieller Schaden entstanden, der als so genannter Drittschaden abgesichert ist. Ebenfalls mitversichert sind die auf diesen Schadensersatzanspruch anfallenden Rechtsanwaltsgebühren, falls der Markeninhaber sich anwaltlich vertreten lässt.

Beachten Sie aber auch, dass der Sportverein insofern hätte richtigerweise vorgehen können, in dem er im Internet recherchiert, ob eine geschützte Marke vorliegt. Es gehört zum Standardwissen, dass nicht jedes im Internet auffindbare Foto, Zeichen, Bild, Wort oder eine Karikatur frei verfügbar und ohne Anmeldung bzw. Lizenz des Markeninhabers oder des Urhebers nutzbar ist.

Die ARAG prüfte die Höhe des geforderten Schadenbetrages. Feste Sätze an Lizenzgebühren gibt es nicht. Angemessen ist eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Markeninhaber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Schließlich einigte sich die ARAG Sportversicherung mit dem geschädigten Markeninhaber auf einen angemessenen Schadenersatz.

Bitte informieren Sie sich auf der Internetseite www.arag-sport.de über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Kombination mit D&O-Versicherung, soweit diese nicht obligatorischer Bestandteil der Sportversicherung ist. Mitversichert sind hierbei auch sogenannte „Eigenschäden“, die der Verein nach einem fahrlässigen Verstoß seiner Mitarbeiter und Mitglieder selbst erleidet.