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Dezember 2024

Landessportbünde

„Die Bilder der Flut in der Eifel und an der Mosel machen uns fassungslos und traurig“, sagt Wolfgang Bärnwick, Präsident des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und spricht von einer „Flut-Katastrophe von historischem Ausmaß“. Die Unwetterfolgen seien dramatisch, vielen Menschen sei buchstäblich der Boden unter den Füßen weggezogen worden. Und unter den Opfern und Geschädigten seien auch viele Mitglieder von Sportvereinen und -verbänden, deren Familien bzw. Verwandte und Bekannte. „Deshalb wollen wir in unserem Bundesland schnell und unbürokratisch Hilfe zur Selbsthilfe leisten.“ Was SportRheinland-Pfalz aktuell schon tut und wie man sich beteiligen kann findet Ihr auf dieser Sonderseite.

  • Online-Abfrage zu Hochwasserschäden in Rheinland-Pfalz

Der Sportbund Rheinland verschafft sich derzeit einen Überblick über die Schäden an der Sportinfrastruktur in den Hochwassergebieten im nördlichen Rheinland-Pfalz. In einer Online-Abfrage, die gemeinsam mit den Landessportbünden Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen gestartet wurde, werden die Sportvereine gebeten, Angaben über das Ausmaß der Schäden und zu den voraussichtlichen Kosten für den Wiederaufbau beziehungsweise Instandsetzung zu machen. Besonders betroffen sind die Sportvereine im Landkreis Ahrweiler. -> Hier mehr erfahren.

  • Online-Plattform „Fluthilfe“ für Hilfsangebote eingerichtet

Durch das katastrophale Unwetter mit intensiven Niederschlägen und starken Überflutungen sind viele Menschen in Rheinland-Pfalz in existentielle Not geraten. Die Betroffenen haben alles verloren und ihnen fehlt es an allem – von Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs bis zur Kinderbetreuung.

Eine neue Online-Plattform des Landes führt Hilfsangebote und Hilfesuchende zusammen. Sie ist unter fluthilfe.rlp.de zu erreichen.

  • Spendenaufruf von DOSB und LSB

Betroffen vom menschlichen Leid und den enormen Schäden der Hochwasser-Katastrophe der vergangenen Tage haben sich die 16 Landessportbünde in ihrer Tagung am Montagabend auf eine gemeinsam getragene breite Unterstützung für geschädigte Sportvereine in den betroffenen Bundesländern geeinigt. Dabei gab es einen einstimmigen Beschluss, sich am bundesweiten Spendenaufruf des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) zu beteiligen. Der DOSB hat dafür bereits 100.000 Euro als Basishilfe bereitgestellt. Die Fußball-Nationalspieler Joshua Kimmich und Leon Goretzka unterstützen den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) mit weiteren 100.000 Euro und verdoppeln über „WeKickCorona“ somit die Soforthilfe, mit der von Hochwasserschäden betroffene Sportvereine unterstützt werden sollen. -> Hier mehr erfahren.

Wer sich an der Hilfsaktion beteiligen möchte, kann dies mit folgender Bankverbindung tun:
Bankverbindung der Hochwasser-Hilfsaktion:
Stiftung Deutscher Sport
IBAN: DE 17 500 800 0000 961 826 00
Verwendungszweck: Hochwasserkatastrophe RLP

  • Aufruf an Vereine: Meldet Hochwasser-Schäden

Der Sportbund Rheinland und der Landessportbund Rheinland-Pfalz möchten sich in den nächsten Tagen einen Überblick über die durch das Hochwasser zerstörten Sportplätze, Sporthallen und Vereinsheime verschaffen. Hierzu bitten die Dachverbände alle Vereine, die betroffen sind und Schäden an ihren eigenen aber auch genutzten kommunalen Anlagen zu verzeichnen haben, diese in einer Online-Abfrage zu melden. Hierzu wird im Laufe der Woche eine Homepage freigeschaltet und die dazugehörige Adresse kommuniziert. Alle Vereine in den betroffenen Sportkreisen (Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifel, Trier-Saarburg und Ahrweiler sowie der Stadt Trier) werden darüber hinaus per E-Mail auf die Online-Abfrage aufmerksam gemacht. -> Hier mehr erfahren.

  • Spenden für Flutopfer – was ist Vereinen gemeinnützigkeitsrechtlich möglich?

Auch Vereine können für die Flutopfer spenden, aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht sind zwar einige Dinge zu beachten, jedoch hat die rheinland-pfälzische Landesregierung steuerliche Erleichterungen für Spenden und Spendenaktionen ermöglicht.

Neu: Die steuerbegünstigten Körperschaften können Soforthilfen bis zur Höhe von 5.000 Euro ohne weitergehende Prüfung an die geschädigten Personen auszahlen. Unterstützungsleistungen zugunsten geschädigter Unternehmerinnen und Unternehmer sind insoweit ausgeschlossen, als sie nicht den privaten, sondern den betrieblichen Schaden betreffen.

Steuerbegünstigten Körperschaften ist es außerdem gestattet, ihre nicht zur Verwirklichung ihrer eigenen satzungsmäßigen Zwecke notwendigen vorhandenen Mittel zur Unterstützung der von Hochwasser Betroffenen zu spenden. -> Mehr zu den steuerlichen Erleichterungen der Landesregierung im Bereich Spenden

  • Gemeinsamer Brief der betroffenen LSB an die Bundeskanzlerin

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

als Landessportbünde der Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz spre-chen wir für mehr als 35.000 Sportvereine mit mehr als 10 Millionen Mitgliedern. Gleichzeitig befinden sich in unseren Bundesländern die Gebiete, die von der Hochwasserkatastrophe in der vergangenen Woche betroffen sind. Wir danken Ihnen herzlich, dass Sie sich in diesen Tagen selbst ein Bild vor Ort gemacht haben.

Obwohl sich die Menschen derzeit noch überwiegend mit Fragen rund um Leben, Leib und Obdach beschäftigen, erreichen uns auch erste Informationen und Hilfsanfragen im Zusam-menhang mit zerstörten Sportstätten. Das Ausmaß der uns bislang vorliegenden Fälle liegt deutlich jenseits dessen, was wir von früheren Hochwasser-Schadensereignissen kennen. Wir gehen davon aus, dass neben größeren Schäden an vereinseigenen Sportstätten und sonsti-gen Immobilien auch mit zahlreichen Totalverlusten zu rechnen ist. Aktuell arbeiten wir intensiv an einer Schadenserhebung und werden Ihnen die Ergebnisse baldmöglichst zur Verfügung stellen.

Die vereinseigenen Sportstätten in unseren Bundesländern sind eine existenzielle Grundlage für den Vereinssport und stellen darüber hinaus in ihren Kommunen meist auch einen wichti-gen Teil der gemeindlichen Infrastruktur dar, die nicht nur von Vereinsmitgliedern genutzt wird. Der Vereinssport insgesamt hat bereits unter der Coronakrise schwer gelitten. Die nun ent-standene Situation ist für die betroffenen Vereine existenzbedrohend.

Ein rascher Wiederaufbau der betroffenen Vereinssportstätten ist deshalb von großer Bedeu-tung. Dieser wird nur mit der Unterstützung aller staatlichen Ebenen möglich sein. Wir bitten Sie daher, bei der Beratung von Hilfsprogrammen des Bundes in diesen Tagen nicht nur Häu-ser, Straßen und Bahntrassen in den Blick zu nehmen, sondern auch die Infrastruktur der vereinseigenen Sportstätten in den betroffenen Regionen unserer Bundesländer, die für viele Menschen allen Alters und verschiedener Herkunft Orte der sozialen Begegnung, Bildung und Gesunderhaltung sind.

Mit freundlichem Gruß, Jörg Ammon, Präsident LSV Bayern / Stefan Klett, Präsident LSB Nordrhein-Westfalen / Wolfgang Bärnwick, Präsident LSB Rheinland-Pfalz

  • Der rheinland-pfälzische Sport bietet Ferienbetreuung für Betroffener der Flutkatastophe

Die Sportjugenden in Rheinland-Pfalz, der Fußballverband Rheinland sowie eine Vielzahl an Sportvereinen haben spontan Betreuungsangebote für Betroffene der Flutkatastrophe in der Eifel und an der Ahr geschaffen oder bestehende Angebote für weitere Teilnehmer*innen geöffnet. Das Angebot umfasst sowohl kürzere Aktionen als auch mehrtägige Freizeiten mit Übernachtungen. -> Hier mehr erfahren

  • Beseitigung der Schäden und Wiederherstellung der Sportstätten: Vorzeitiger Maßnahmenbeginn für Vorhaben in der Förderzuständigkeit des Ministeriums des Innern und für Sport zulässig

Die Dringlichkeit der Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Unwetterkatastrophe entstandenen Schäden an kommunalen Einrichtungen (z.B. Sportstätten) in den Landkreisen Ahrweiler, Mayen-Koblenz, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifel, Trier-Saarburg und in der Stadt Trier wird anerkannt. Es bestehen keine Bedenken, wenn mit den Vorhaben begonnen wird, bevor über die jeweiligen Anträge auf Gewährung von Zuweisungen entschieden ist. Dies gilt für Maßnahmen, die im Bereich des Ministeriums des Innern und für Sport gefördert werden können. Eine Ausnahme gemäß Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO, Teil II (Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns), ist damit zugelassen. Mit dieser Entscheidung ist keine Zusage über eine spätere Förderung der Maßnahmen verbunden.

Auf § 93 Abs. 5 Satz 2 GemO wird hingewiesen. Die Finanzierung der Maßnahmen muss, auch wenn keine Zuweisungen bewilligt werden, nach Nr. 11 der VV zu § 93 GemO als gesichert angesehen werden können. Anträge auf Förderung sind auf den üblichen Wegen an die jeweils einschlägigen För-derprogramme zu richten (also z.B. der Investionspakt zur Förderung der Sportstätten).

Soweit eine Förderung aus dem Investitionsstock in Betracht kommt (insb. keine An-sprüche auf Versicherungsleistungen, keine spezielleren Fördertatbestände oder -mittel bestehen und die sonstigen Förderungsvoraussetzungen vorliegen) ist auch eine Vorlage des Antrags auf dem üblichen Weg außerhalb der Vorlagetermine möglich (sog. Dringlichkeitsantrag, vgl. Nr. 7.1.3 VV-IStock).

Von dieser Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn sind nur die Maßnahmen betroffen, die zur Beseitigung der Schäden und zur Wiederherstellung der Einrichtungen erforderlich sind. Ersatzbauten an anderer Stelle und/oder Erweiterungs- und Verbesserungsmaßnahmen gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Einrichtungen sind hiervon nicht erfasst. Hierfür sind bei unaufschiebbaren Vorhaben im jeweiligen Einzelfall entsprechende Anträge auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn an die einschlägigen Förderprogramme zu richten.

Quelle: www.lsb-rlp.de