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Dezember 2024

Landessportbünde

Das Landesamt für Steuern hat per Erlass vom 26. Juli 2021 die strengen Regelungen für gemeinnützige Vereine bezüglich der Spenden im Rahmen der Flutkatastrophe großzügig gelockert.

Bisher waren lediglich Spenden an andere gemeinnützige Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig. Zulässig nach dem neuen Erlass ist nunmehr Folgendes:

  • Spenden, die der Verein im Rahmen der Flutkatastrophe sammelt, können nunmehr direkt an Personen weitergeleitet werden, die von der Flutkatastrophe betroffen sind. Der Verein hat die Bedürftigkeit dieser Personen zu prüfen, bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 EUR darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden, bei über diese Summe hinausgehenden Beträgen sollte die Höhe der Hilfsbedürftigkeit der Personen dokumentiert werden.
  • Unterstützt werden können im Rahmen von Sammelaktionen auch mildtätige Einrichtungen, wie Behindertenwerkstätten und ähnliches. Auch hier kann bis zu einer Summe von 5.000 EUR die Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden, bei darüber hinausgehenden Summen ist diese zu dokumentieren.
  • Für diese Sammelaktionen kann der Verein nunmehr auch Spendenbescheinigungen ausstellen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen, da diese Spenden nicht im Verein verbleiben. Auf dem Zuwendungsbescheinigung sollte vermerkt werden: „Spendenaktion für Betroffene der Flutkatastrophe“.
  • Möglich ist es auch, dass der Verein außerhalb von Spendenaktionen sonstige vorhandene Mittel aus dem Vereinsvermögen, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen (z.B. freie Rücklagen oder zeitnah zu verwendende Überschüsse) zur Unterstützung für die Hilfe für Opfer des Hochwassers einsetzt.
  • Möglich ist es natürlich weiterhin, direkt an betroffene Vereine oder andere gemeinnützige Organisationen und an Kommunen oder das Land Rheinland-Pfalz, die entsprechende Spendenkonten eingerichtet haben, zu spenden.
  • Der Sport ruft zu Spenden über die Stiftung Deutscher Sport auf

Bankverbindung der Hochwasser-Hilfsaktion:

Stiftung Deutscher Sport
IBAN: DE 17 500 800 0000 961 826 00
Verwendungszweck: „Hochwasser-Spendenaktion LSB-RLP“

Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z.B. in den betrieblichen Bereich, an vom Hochwasser besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen für Unternehmen sind allerdings weiterhin nicht möglich.

Mit diesen Regelungen haben gemeinnützige Vereine deutlich mehr Spielraum bei der Unterstützung der von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen.

Ihr Kontakt: Barbara Berg, Tel.: (02 61) 135-145, Barbara.Berg(at)Sportbund-Rheinland.de

Quelle: www.sportbund-rheinland.de