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Dezember 2024

Sport und Verein

Die Skigebiete rüsten sich nach der Pandemie in diesem Winter auf das Comeback der Skifahrer. Bevor es das erste Mal auf die Piste geht, sollten sich nicht nur Anfänger, sondern auch Geübte noch einmal mit den Regeln befassen.

Der Geschädigte einer Kollision zweier Skifahrer hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Unfallgegner Skianfänger ist und im Rahmen eines Anfängerskikurses unter der Instruktion eines Skilehrers leichte Übungen an einem Hang vollzieht.

In der Begründung heißt es: … Das Landgericht hat zu Recht ein Verschulden des Beklagten verneint. Der Beklagte ist dadurch entlastet, dass er als Skianfänger im Rahmen eines Anfängerskikurses nach Anweisung und unter Anleitung des Skilehrers Übungen – Rutschen am Hang – durchgeführt hat.

Die Ansicht des Klägers, dass der Beklagte sich nicht an den Übungen hätte beteiligen dürfen, wenn er damit überfordert war, ist lebensfremd. Erstens kann der Skianfänger wohl kaum beurteilen, welche Übungen ihn überfordern könnten, zweitens besucht man nicht einen Anfängerkurs, um sich dann an prinzipiell leichten Übungen nicht zu beteiligen. Ob eine Haftung der Skischule in Betracht kommt, hatte der Senat nicht zu entscheiden …

Unfall auf der Skipiste und nachträgliche Kürzung des Schmerzensgeldes bei Berücksichtigung von passenden Vergleichsfällen

  1. Kommt es beim Absolvieren einer Übung im Rahmen eines Skikurses zur Kollision zwischen zwei Skischülern, bei der ein nachfolgender Skifahrer einen vorausfahrenden Skifahrer, der nach Abschluss des letzten Übungsschwungs die Piste (teilweise) überquert, um zur Gruppe mit den Skilehrern zu stoßen, umreißt und verletzt, so haftet der nachfolgende Skifahrer allein für den Unfall. Dann nämlich hat sich der von hinten kommende Skifahrer in einer Lage befunden, in der er die FIS-Regel Nr. 3 einzuhalten hatte, nach der der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Nach dieser Regel genießt der vorausfahrende Skifahrer uneingeschränkten Vorrang, wohingegen der hinterherfahrende Skifahrer genügend Abstand einhalten muss, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen. Der von oben kommende Skifahrer hat in vorausschauender Weise mit allen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen, und zwar auch mit weiten Schwüngen, Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie jederzeitigen Richtungswechseln, und sein Verhalten darauf einzustellen. Er darf nicht darauf vertrauen, dass der vorausfahrende Skifahrer seine kontrollierte Fahrweise in einem bestimmten Pistenbereich beibehalten werde.
  2. Der vorausfahrende Skifahrer trägt kein Mitverschulden. Er hat nicht gegen die FIS-Regel Nr. 5 verstoßen, indem er zumindest teilweise die Piste überquert hat.
  3. Durch die Teilnahme an einem Skikurs ist der nachfolgende Skifahrer gegenüber dem vorausfahrenden nicht haftungsprivilegiert. Auch wer an einem Skikurs teilnimmt, muss die üblichen Rücksichtspflichten einhalten und ist notfalls verpflichtet, wenn er seine Fahrt nicht mehr beherrscht, durch einen Notsturz den Zusammenstoß zu vermeiden.

In der Begründung heißt es: …Die Klägerin trägt kein Mitverschulden. Wer sich unter „auch äußerst geringfügiger“ Ausnützung von Hangneigung und Schwerkraft bewegt, der fährt und unterliegt nicht mehr der FIS-Regel fünf, sondern genießt gegenüber von oben kommenden Skifahrern wieder den uneingeschränkten Vorrang gem. FIS-Regel drei.

Die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass dessen Höhe nicht betragsgenau bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist. Daher kommt Vergleichsfällen besondere Bedeutung zu…

Oberlandesgericht München vom 19.01.2011 – 20 U 4661/10 –