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April 2024

Sport und Verein

München (AFP) Profisportlern für die Anreise im Mannschaftsbus gezahlte Nacht- und Sonntagszuschläge sind steuerfrei. Eine besondere Anstrengung bei der Tätigkeit ist für die Steuervergünstigung nicht erforderlich, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 02. Februar veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VI R 28/19)

Er gab damit einer GmbH aus dem Raum Düsseldorf Recht, die mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teilnimmt. Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge.

Laut Gesetz bleiben „Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden“, in bestimmten Grenzen steuerfrei. Das Finanzamt meinte allerdings, die Anreise im Mannschaftsbus sei keine wirkliche Arbeit, sondern „bloßer Zeitaufwand“. Daher greife die Steuerbefreiung nicht.

Doch ob die Sportler im Bus plaudern, Musik hören oder ein Nickerchen machen, spielt keine Rolle, urteilte nun der BFH. Eine „individuell belastende Tätigkeit“ verlange das Gesetz nicht. Ausreichend sei es, dass die Zuschläge auf eine mit dem Grundlohn vergütete Tätigkeit gezahlt werden. Das sei hier bei den Profisportlern der Fall gewesen. Auch die gesetzlichen Grenzen der steuerfreien Zuschläge habe die Sport-GmbH korrekt berücksichtigt.