Erfurt (APF) Während der Coronapandemie haben Fußballvereine Profispieler leichter entlassen können. Denn eine übliche Vertragsklausel, soweit sich der Spielervertrag ab einer bestimmten Zahl von Spielereinsätzen automatisch verlängert, galt auch während der Pandemie unverändert, wie Ende Mai das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied. (Az: 7 AZR 169/22)
Der damals 33-jährige Kläger hatte 2019 einen Arbeitsvertrag mit den Kickers Offenbach geschlossen. Für die erste Mannschaft in der Regionalliga Südwest sollte er ab September 2019 noch in die Saison 2019/2020 einsteigen. Der Vertrag endete Ende Juni 2020, sollte sich aber automatisch um eine Spielzeit verlängern, wenn es zu Einsätzen in mindestens 15 Meisterschaftsspielen kommt.
Doch wegen der Coronapandemie fand schon ab Mitte März 2020 kein Spielbetrieb mehr statt. Im Mai 2020 wurde die Spielzeit dann endgültig vorzeitig beendet.
Der Kläger kam deswegen nur auf zwölf Einsätze, forderte aber dennoch die Verlängerung seines Vertrags. Wäre die Saison nicht vorzeitig abgebrochen worden, hätte er die 15 Einsätze erreicht. Hätten er und der Verein bei Vertragsschluss von der Pandemie gewusst, wäre wohl auch eine andere Regelung getroffen worden.
Doch damit hatte der Fußballer durch alle Instanzen keinen Erfolg. Er habe die „absolute Mindesteinsatzzahl“ nicht erreicht, hieß es vom Bundesarbeitsgericht. Anspruch auf eine davon abweichende ergänzende Vertragsauslegung habe der Spieler nicht.
Eine nähere Begründung gaben die Erfurter Richter hierfür bei der Urteilsverkündung noch nicht. In der mündlichen Verhandlung hatten sie aber auf verschiedene Ziele verwiesen, die eine solche Verlängerungsklausel haben könne. Von den Zielen würde es aber auch abhängen, welche Vereinbarung die Parteien in Kenntnis des vorzeitigen Saisonabbruchs getroffen hätten.