Die Skisaison hat begonnen, aber bevor es das erste Mal auf die Piste geht, sollten sich nicht nur Anfänger, sondern auch Geübte noch einmal mit den Regeln befassen.
Der Geschädigte einer Kollision zweier Skifahrer hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Unfallgegner Skianfänger ist und im Rahmen eines Anfängerskikurses unter der Instruktion eines Skilehrers leichte Übungen an einem Hang vollzieht.
In der Begründung heißt es: … Das Landgericht hat zu Recht ein Verschulden des Beklagten verneint. Der Beklagte ist dadurch entlastet, dass er als Skianfänger im Rahmen eines Anfängerskikurses nach Anweisung und unter Anleitung des Skilehrers Übungen – Rutschen am Hang – durchgeführt hat.
Die Ansicht des Klägers, dass der Beklagte sich nicht an den Übungen hätte beteiligen dürfen, wenn er damit überfordert war, ist lebensfremd. Erstens kann der Skianfänger wohl kaum beurteilen, welche Übungen ihn überfordern könnten, zweitens besucht man nicht einen Anfängerkurs, um sich dann an prinzipiell leichten Übungen nicht zu beteiligen. Ob eine Haftung der Skischule in Betracht kommt, hatte der Senat nicht zu entscheiden …
Unfall auf der Skipiste und nachträgliche Kürzung des Schmerzensgeldes bei Berücksichtigung von passenden Vergleichsfällen
In der Begründung heißt es: …Die Klägerin trägt kein Mitverschulden. Wer sich unter „auch äußerst geringfügiger“ Ausnützung von Hangneigung und Schwerkraft bewegt, der fährt und unterliegt nicht mehr der FIS-Regel fünf, sondern genießt gegenüber von oben kommenden Skifahrern wieder den uneingeschränkten Vorrang gem. FIS-Regel drei.
Die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass dessen Höhe nicht betragsgenau bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist. Daher kommt Vergleichsfällen besondere Bedeutung zu…
Oberlandesgericht München vom 19.01.2011 – 20 U 4661/10 –