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September 2024

Landessportbünde

Die deutlich gestiegenen Energiepreise sind nach den Pandemiejahren eine enorme Herausforderung für die ehrenamtlich geführten Sportvereine, die nur in einem Kraftakt und durch Unterstützung des Landes erfolgreich bewältigt werden kann. Nach den umfangreichen Corona-Vereinshilfen und einem Programm zur Mitgliederrückgewinnung erhalten gemeinnützige Sportvereine jetzt auch bei der Bewältigung energiepreisbedingter Kostensteigerungen schnell und unbürokratisch Hilfe. Die Energiehilfen des Landes kommen den Vereinen zu Gute, die trotz der Preisbremsen des Bundes für Gas und Strom deutlich höhere Kosten für Energie aufwenden müssen.

Um die finanziellen Folgen der Energiepreissteigerungen zu minimieren, können gemeinnützige Sportvereine seit März 2023 eine bedarfsgerechte Billigkeitsleistung in Höhe von 80 Prozent der Energiemehrkosten erhalten. Diese greift ab einer Mindesthöhe der zusätzlichen Energiekosten von 1.000 Euro und ist auf maximal 5.000 Euro gedeckelt. In besonders begründeten Härtefällen kann eine den vorgenannten Höchstbetrag übersteigende Billigkeitsleistung gewährt werden. Der Förderzeitraum umfasst die Zeiträume vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2023 (Förderphase 1) und 1. März bis 31. Dezember 2023 (Förderphase 2).

Voraussetzung für den Energiekostenzuschuss ist die Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen (lsb h). Antragsberechtigt sind darüber hinaus der DLRG-Landesverband Hessen sowie dessen regionale Untergliederungen. Die antragstellenden Vereine müssen gemeinnützig sein. Förderfähig sind ausschließlich Energiepreissteigerungen. Die allgemeinen inflationsbedingten Preissteigerungen (z.B. bei Lebensmitteln, Ausrüstungsgegenständen, etc.) können im Rahmen der Energiehilfen nicht zum Ansatz gebracht werden. Der Antrag auf Energiehilfen kann ausschließlich digital über das Online-Formular unter der URL

https://antrag.hessen.de/energie-vereinshilfeÖffnet sich in einem neuen Fenster eingereicht werden.

Neben den Energiemehrkosten für vereinseigene Liegenschaften können auch solche für die Nutzung fremder Sportstätten in Ansatz gebracht werden. Die Art des Energieträgers spielt dabei keine Rolle. Die Einzelheiten zu Beantragung und Erhalt der Billigkeitsleistung, insbesondere die Berechnung der Mehrkosten sowie die zu erbringenden Nachweise, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Richtlinie und den detaillierten Ausführungen in den FAQs. Für telefonische Fragen zur Energiehilfe stehen Ihnen zudem die auf dieser Seite aufgeführten Ansprechpartner zur Verfügung, schriftliche Anfragen können per Email an das Postfach

Energie-Vereinshilfe Hessen gerichtet werden.

Quelle: www.landessportbund-hessen.de