Darmstadt (AFP) Ein gemeinnütziger Reitverein in Hessen muss Sozialversicherungsbeiträge für eine Reitlehrerin zahlen, die keine eigenen Pferde hat. Hat sie keine eigenen Pferde und trägt sie kein unternehmerisches Risiko, ist die Frau abhängig beschäftigt, wie das hessische Landessozialgericht in Darmstadt am 18. Juni 2024 mitteilte. Daher sei eine Nachforderung der Beiträge rechtmäßig. (Az.: L 1 BA 22/23)
Die Frau hatte die Vereinsmitglieder zwischen 2015 und 2018 mit den vereinseigenen Pferden auf dem Vereinsgelände unterrichtet. Bei einer Prüfung des Vereins stellte die Rentenversicherung fest, dass die Frau abhängig beschäftigt ist, und forderte vom Verein die Rentenversicherungsbeiträge nach. Die Richter gaben nun der Rentenversicherung Recht.
Demnach war die Frau abhängig beschäftigt. Sie stellte keine Rechnungen und nutzte ausschließlich vereinseigene Pferde und Ausrüstung. Für deren Nutzung zahlte sie auch kein Geld. Der Reitverein gab zudem die Vergütung pro Stunde vor und regelte die Verträge über den Reitunterricht mit den Schülerinnen und Schülern. Eine Revision wurde nicht zugelassen.