Seit dem 1. September ist der Sommer offiziell vorbei. Und es ist deutlich zu merken: Die Nächte werden kühler und es wird früher dunkel. Ganz klar: der Herbst steht vor der Türe. Langsam färben sich die Blätter bunt und schon bald rieselt das Herbstlauf. Vor allem im Oktober und November kann der Gehweg durch feuchtes Laub unversehens zur Rutschbahn werden – auch vor dem Vereinsheim. Dass eine solche Gefahrenquelle entfernt werden muss, ist klar. Aber wer ist überhaupt dafür zuständig? Und was sagt die Rechtsprechung zum Thema?
- Laubfegen: Wer ist zuständig?
Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinden die sogenannte Verkehrssicherungspflicht tragen. Sie müssen also dafür sorgen, dass die Straßen und Gehwege gefahrlos durch die Bürger genutzt werden können. Sie können diese Pflicht jedoch an die Grundstückseigentümer per Satzung weitergeben, die wiederum bei vermieteten Objekten in den meisten Fällen an die Mieter weitergegeben wird.
Als Vermieter sollten Sie bei Abschluss eines Mietvertrags darauf achten, dass die Pflichten für den Räum- und Streudienst einschließlich des Laubfegens klar festgelegt sind: dass also entweder der Mieter diese übernimmt, oder dass sie durch ein professionelles Unternehmen erledigt werden, wobei die Kosten hierfür ebenfalls dem Mieter auferlegt werden können.
- Wann muss gefegt werden?
Die Uhrzeiten für die Räumpflicht richten sich grundsätzlich nach den Zeiten für den Winterdienst, also in der Regel werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, am Wochenende ab 9.00 Uhr. Allerdings dürfen Passanten laut einem Urteil des LG Frankfurt morgens gegen 7.00 Uhr noch nicht damit rechnen, dass der Bürgersteig von Laub befreit ist (Az.: 2/23 O368/93).
Zur Intensität der Räumpflicht gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen. Einige Gerichte sehen eine umfangreiche Pflicht zur Beseitigung (z. B. Landgericht Hamburg, Az.: 309 S 234/97), andere dagegen sehen keine Veranlassung dazu, dass sofort jedes Blatt weggefegt werden muss (z. B. Landgericht Coburg, Az.: 14 O 742/07). Fest steht jedoch, dass mit wachsender Laubmenge auch die Pflicht zur Beseitigung steigt.
Es lohnt, einen Blick auf die Homepage der Gemeinde zu werfen, oder kurz anzurufen, um sich über die aktuell gültige Satzung zu informieren. Dort sind meist die Zeiten, die Intensität und sonstige Details geregelt, also auch zum Beispiel, ob nicht nur der Gehweg, sondern auch die Fahrbahn mit gereinigt werden muss.
- Wann darf man einen Laubsauger einsetzen?
Wer sich bei der Wahrnehmung der Räumpflicht eines Laubbläsers bzw. Laubsammlers bedient, muss die eingeschränkte Nutzungszeit beachten, die für manche Geräte gilt. Laut der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) dürfen diese in Wohngebieten nur zwischen 9.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 17.00 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Es handelt sich um ein lärmarmes Gerät mit dem EU-Umweltzeichen. Dann ist ein Betrieb zwischen 7.00 und 20.00 Uhr erlaubt.
- Was passiert im Urlaub?
Auch wer in Urlaub fährt, muss sich darum kümmern, dass während der Abwesenheit die Aufgaben durch einen zuverlässigen Vertreter übernommen werden. Für den Fall einer Abwesenheit ist also eine Stellvertreterregelung empfehlenswert.