Der Geschädigte einer Kollision zweier Skifahrer hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Unfallgegner Skianfänger ist und im Rahmen eines Anfängerskikurses unter der Instruktion eines Skilehrers leichte Übungen an einem Hang vollzieht.
Aus der Begründung:
… Das Landgericht hat zu Recht ein Verschulden des Beklagten verneint. Der Beklagte ist dadurch entlastet, dass er als Skianfänger im Rahmen eines Anfängerskikurses nach Anweisung und unter Anleitung des Skilehrers Übungen – u.a. Rutschen am Hang – durchgeführt hat.
Die Ansicht des Klägers, dass der Beklagte sich nicht an den Übungen hätte beteiligen dürfen, wenn er damit überfordert war, ist lebensfremd. Erstens kann der Skianfänger wohl kaum beurteilen, welche Übungen ihn überfordern könnten, zweitens besucht man nicht einen Anfängerkurs, um sich dann an prinzipiell leichten Übungen nicht zu beteiligen. Ob eine Haftung der Skischule in Betracht kommt, hatte der Senat nicht zu entscheiden …
Unfall auf der Skipiste und nachträgliche Kürzung des Schmerzensgeldes bei Berücksichtigung von passenden Vergleichsfällen
Nach dieser Regel genießt der vorausfahrende Skifahrer uneingeschränkten Vorrang, wohingegen der hinterherfahrende Skifahrer genügend Abstand einhalten muss, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen. Der von oben kommende Skifahrer hat in vorausschauender Weise mit allen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen, und zwar auch mit weiten Schwüngen, Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie jederzeitigen Richtungswechseln, und sein Verhalten darauf einzustellen. Er darf nicht darauf vertrauen, dass der vorausfahrende Skifahrer seine kontrollierte Fahrweise in einem bestimmten Pistenbereich beibehalten werde.
Aus der Begründung:
… Die Klägerin trägt kein Mitverschulden. Wer sich unter „auch äußerst geringfügiger“ Ausnutzung von Hangneigung und Schwerkraft bewegt, der fährt und unterliegt nicht mehr der FIS-Regel Nr. 5, sondern genießt gegenüber von oben kommenden Skifahrern wieder den uneingeschränkten Vorrang gem. FIS-Regel Nr. 3.
Die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass dessen Höhe nicht betragsgenau bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist. Daher kommt Vergleichsfällen besondere Bedeutung zu …
Oberlandesgericht München vom 19.01.2011 – 20 U 4661/10 –
FIS-Regeln: www.ski-online.de/stiftung-sicherheit/fis-verhaltensregeln