Der FC Bundestag e.V., der Fußballverein der Mitglieder des Deutschen Bundestages, stand kürzlich im Mittelpunkt einer rechtlichen Auseinandersetzung. Das Landgericht Berlin II hatte über die Frage des Ausschlusses von Mitgliedern der AfD zu entscheiden.
Sachverhalt
Der FC Bundestag e.V. wurde ins Leben gerufen, um Bundestagsabgeordneten eine sportliche Betätigung und einen parteiübergreifenden Austausch zu ermöglichen. Laut Satzung steht die Mitgliedschaft sowohl aktuellen als auch ehemaligen Parlamentariern offen. Im März 2024 entschied die Mitgliederversammlung, dass AfD-Mitglieder nicht mehr Teil des Vereins sein dürfen, da deren Werte als unvereinbar mit den Vereinszielen betrachtet wurden. Die betroffenen AfD-Abgeordneten werteten dies als Verstoß gegen die Satzung, zogen vor Gericht und machten dort die Nichtigkeit des Beschlusses geltend.
Entscheidung des Landgerichts Berlin II
Mit Urteil vom 11.03.2025 (Az. 85 O 64/24) erklärte das Landgericht Berlin II den Ausschluss der AfD-Mitglieder für nichtig. Das Gericht war der Ansicht, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung gegen die Satzung des Vereins verstoße. In dieser ist ausdrücklich festgelegt, dass jedes aktive oder ehemalige Mitglied des Deutschen Bundestages beitreten kann. Eine Änderung dieser Regelung hätte nur durch eine Änderung der Satzung erfolgen können – was jedoch nicht geschehen war. Dabei stellte das Gericht klar, dass die Frage des Bestehens inhaltlicher Gründe für den Ausschluss keine Rolle spielt, solange die Satzung keine Einschränkungen vorsieht.
Wesentliche Punkte aus vereinsrechtlicher Sicht:
Fazit
Das Urteil verdeutlicht die zentrale Rolle der Satzung als rechtliche Grundlage eines Vereins. Beschlüsse und Maßnahmen müssen sich strikt an die satzungsmäßigen Vorgaben halten, insbesondere wenn es um die Rechte von Mitgliedern geht. Der Fall zeigt zudem, dass politische Erwägungen nicht rechtfertigen, verbindliche Satzungsregeln auszuhebeln oder zu umgehen. Um bestimmte Zwecke zu erreichen, müssen die Satzungsregeln entsprechend gestaltet werden, ggf. durch eine Satzungsanpassung.
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