Vereinsverbot in Deutschland: Voraussetzungen und aktuelle Beispiele
Vereine genießen in Deutschland weitreichende Freiheiten. Allerdings haben diese Freiheiten auch Grenzen – und zwar dort, wo die verfassungsmäßige Ordnung, das Strafrecht oder der internationale Frieden gefährdet werden.
In den vergangenen Monaten sorgten zwei Vereinsverbote für Schlagzeilen: Das Verbot des rechtsextremen Medienprojekts „COMPACT“ sowie des staatsfeindlichen Vereins „Königreich Deutschland“. Beide Fälle zeigen: Die Verein(igung)sfreiheit steht unter dem Schutz des Grundgesetzes – aber nicht grenzenlos.
Hintergrund der aktuellen Fälle
Am 11.07.2024 wurde die COMPACT-Magazin GmbH durch das Bundesinnenministerium verboten. Die Begründung: Das Magazin sei ein zentrales Sprachrohr der rechtsextremen Szene, verbreite verfassungsfeindliche Inhalte und wolle ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftsbild propagieren, welches das „ethnisch Fremde“ ausschließt. Obwohl es sich formal um eine GmbH handelt, wurde das Vereinsgesetz angewendet, da die COMPACT-Strukturen einem Verein ähnlich sind.
Ein knappes Jahr später, im Mai 2025, wurde das sog. „Königreich Deutschland“ verboten – eine Organisation aus dem Reichsbürger-Milieu, die eigene Staatsstrukturen inklusive Ausweisdokumenten, Gerichtssystem und Bankwesen geschaffen hatte. Auch hier wurde das Verbot mit einem Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung begründet.
Vereinsrechtliche Einordnung
Aus vereinsrechtlicher Sicht sind in diesem Zusammenhang folgende Punkte wichtig:
Artikel 9 Abs. 1 GG schützt das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht gilt auch für politische oder weltanschauliche Vereinigungen – unabhängig davon, ob ihre Inhalte gesellschaftlich anerkannt sind oder nicht.
Art. 9 Abs. 2 GG verbietet jedoch solche Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeiten gegen Strafgesetze verstoßen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder den Gedanken der Völkerverständigung gefährden.
Ein Verein kann durch das Bundesinnenministerium oder eine Landesbehörde verboten werden, wenn eine der o.g. Grenzen überschritten ist. Dabei ist nicht nur entscheidend, was in der Satzung steht, sondern auch, wie sich der Verein bzw. dessen Mitglieder faktisch verhalten.
Selbst Zusammenschlüsse, die sich als GmbH, Stiftung oder lose Gruppierung organisieren, können unter das Vereinsgesetz fallen, wenn sie faktisch eine vereinsähnliche Struktur aufweisen.
Das Vereinsvermögen wird eingezogen (§ 11 VereinsG), die weitere Tätigkeit ist untersagt, sämtliche Unterlagen und Kommunikationsmittel müssen herausgegeben werden.
Bedeutung für die Praxis
Auch wenn Vereinsverbote nicht oft ausgesprochen werden, ist dieses Recht ein scharfes Schwert im Werkzeugkasten des Rechtsstaats. Es verdeutlicht, dass Organisationen mit Konsequenzen rechnen müssen, wenn sie sich gegen demokratische Grundwerte richten. Gleichzeitig zeigt es, wie wichtig es ist, die Satzung, die tatsächlichen Aktivitäten und etwaige öffentliche Äußerungen im Blick zu behalten – insbesondere bei politisch, religiös oder gesellschaftlich aktiven Vereinen.
Fazit
Vereine sind tragende Säulen unserer Gesellschaft – vom Sport über Kultur bis zur politischen Willensbildung. Doch wer die demokratische Grundordnung untergräbt, kann sich nicht auf den Schutz des Vereinsrechts berufen. Die aktuellen Verbote setzen klare Grenzen: Toleranz endet dort, wo Intoleranz zur Gefahr wird.
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