Mit Beschluss vom 28.04.2025 (Az: 101 AR 41/25) hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem Zuständigkeitsstreit zwischen dem AG Dillingen a.d. Donau und dem AG Berlin-Mitte zwei Dinge klargestellt:
Das Amtsgericht Berlin-Mitte ist daher rechtsverbindlich als örtlich zuständiges Gericht bestimmt worden.
Hintergrund des Falles
Ein eingetragener Verein (Sitz Berlin), der die Interessen von Franchiseunternehmen vertritt, verlangte den Mitgliedsbeitrag 2023 von einer GmbH (Sitz Dillingen a.d. Donau). Der Verein betrieb zunächst das Mahnverfahren. Nach dem Widerspruch der GmbH wurde die Sache – entsprechend der im Mahnantrag benannten Option – an das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau abgegeben.
In der Klagebegründung beantragte der Verein die Verweisung an das Amtsgericht Berlin-Mitte unter Hinweis auf § 22 der Vereinssatzung, in der Folgendes geregelt war:
„Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, die aus dieser Satzung erwachsen, ist der Sitz des Vereins.“
Es folgte ein Zuständigkeits-Pingpong: Das Amtsgericht Dillingen verwies zunächst) an das Amtsgericht Berlin-Mitte. Das Amtsgericht Berlin-Mitte lehnte ab und gab das Verfahren zurück. Später verwies das Amtsgericht Dillingen erneut an das Amtsgericht Berlin-Mitte. Da sich somit beide Gerichte für unzuständig erklärten, musste das BayObLG den Zuständigkeitsstreit entscheiden (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).
Wesentliche Erwägungen der Entscheidung
Die Kombination „Erfüllungsort und Gerichtsstand am Vereinssitz“ in § 22 der Satzung wurde – nach objektiver Auslegung – als ausschließliche Zuständigkeitsbestimmung gewertet. Dafür sprach insbesondere die Konzentration von Leistungsort und Gericht am Vereinssitz. Eine ausdrückliche „Ausschließlichkeit“ ist im Wortlaut nicht zwingend erforderlich, kann sich aber sinn- und zweckorientiert ergeben.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass beide Seiten einen Gerichtsstand bestimmen dürfen. Die GmbH ist Kaufmann; der Verein kann kaufmännisch sein, wenn er – gestützt auf das Nebenzweckprivileg – ein Handelsgewerbe betreibt. Für das BayObLG war das ausreichend.
Wesentliche Aspekte für einen Verein
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