Sport und Verein

Zur Grundbuchfähigkeit des Idealvereins – Eintragung auch ohne Vereinsregister

August 2025

Die Frage, ob der Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit (früher: „nicht eingetragener Verein“, n.e.V.) nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 01.01.2024 weiterhin grundbuchfähig ist, hat Registerpraxis und Literatur gespalten. Mit Beschluss vom 11.06.2025 (Az: 2 W 47/25) hat das OLG Braunschweig hier eine Klarstellung vorgenommen und die Grundbuchfähigkeit des Idealvereins ausdrücklich bejaht – und damit einem restriktiven Verständnis der neuen §§ 54 BGB und 47 Abs. 2 GBO eine Absage erteilt.

Ausgangspunkt: Der Fall aus Goslar

In zwei Grundbüchern für Wohnungen waren Miteigentumsanteile u.a. „in Gesamthandsgemeinschaft“ für nicht eingetragene Vereine n.e.V. eingetragen. Später beantragte ein beteiligter Verein die Eintragung eines Nießbrauchs zugunsten eines weiteren n.e.V. Das Grundbuchamt verlangte – gestützt auf § 47 Abs. 2 GBO n.F. (Voreintragungspflicht für GbR) – zuvor die Eintragung des begünstigten Vereins ins Vereinsregister. Das OLG hob diese Zwischenverfügung auf: Für den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit besteht kein Voreintragungserfordernis.

Rechtlicher Rahmen nach dem MoPeG

Konsequenz: Der Idealverein bewegt sich nicht mehr im „Schatten“ der GbR.

Die Begründung des OLG Braunschweig – und die Linie der Obergerichte

Das OLG Braunschweig schließt sich der inzwischen überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an. Zuvor hatten bereits das OLG Frankfurt und das OLG München in ähnlicher Hinsicht entschieden, dass die GbR-Sonderregeln zur Registerpublizität nicht analog anzuwenden sind:

Bedeutung für die Praxis

  1. Eintragung weiterhin möglich

Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit sind grundbuchfähig. Registergerichte dürfen keine Voreintragung im Vereinsregister verlangen.

Trotz fehlender Registerpublizität verlangt § 29 GBO öffentliche Urkunden zum Nachweis von Identität und Vertretung. Vorgelegt werden müssen daher:

Die Mitgliederliste ist nicht einzutragen; maßgeblich ist die Organschaft (Vorstand) nach Vereinsrecht.

Die GbR bleibt ohne Gesellschaftsregistereintragung nicht grundbuchfähig (§ 47 Abs. 2 GBO n.F.). Für Idealvereine gilt das nicht. Diese Differenzierung ist gesetzlich gewollt.

Die Entscheidung betrifft den Idealverein. Für (nicht konzessionierte) wirtschaftliche Vereine können andere Maßstäbe gelten; hier wird teils eine stärkere Publizität verlangt.

Bewertung

Die Linie der Gerichte in Frankfurt, München und nun auch Braunschweig bringt Rechtssicherheit: Der Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit bleibt grundbuchfähig. Für Ehrenamtspraxis und Notariate ist das ein praktikabler Weg zwischen Verkehrsschutz und Vereinsautonomie.

Rechtliche Beratung

ENGEL.LAW berät Vereine, Verbände und Stiftungen in sämtlichen rechtlichen Angelegenheiten – von Gründung und Satzungsgestaltung bis hin zu Organ- und Vertragsfragen. Begleitend unterstützen wir auch bei datenschutz-, medien- und sportrechtlichen Fragestellungen sowie im gewerblichen Rechtsschutz. Mehr unter www.engel.law.