Sport und Verein

„Eintrittsspende“ vs. Aufnahmegebühr – Gefahren für die Gemeinnützigkeit von Golfclubs?

September 2025

Golfvereine geraten regelmäßig in einen Grenzbereich zwischen ihrer Vereinswirklichkeit und der Finanzamtspraxis: Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie sich anspruchsvolle Anlagen finanzieren lassen, ohne andererseits den Status der Gemeinnützigkeit zu gefährden. Auf der Grundlage eines Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (v. 07.10.2020, Az: 8 K 8260/16) werden nachfolgend zwei Kernfragen eingeordnet:

Frage 1: Sind sog. „Eintrittsspenden“ bedenklich für den Gemeinnützigkeits-Status?

Kurzantwort: Nicht zwingend.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass der Zweck der Allgemeinwohlförderung (§ 52 AO) nicht schon deshalb entfällt, weil der Verein von Neumitgliedern eine „Eintrittsspende“ erwartet. Dies gelte jenfalls solange diese Zahlung weder satzungsmäßig noch vertraglich verpflichtend ist, keine faktische Zugangsvoraussetzung bildet und keine Nachteile bei Nichtzahlung drohen.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatten nur etwa 68 % der Neumitglieder eine solche Spende (rund € 16.000) geleistet. Nachteile für Nichtzahler (z.B. eine zeitlich spätere Aufnahme oder der Ausschluss aus dem Verein bzw. von Spielen) gab es nicht. Die Gemeinnützigkeit des Vereins blieb daher bestehen.

Folgen für die Praxis:

„Erwartungen“ seitens des Vereins an die Mitglieder sollten nicht in Aufnahmeanträgen, Beitragsordnungen oder Satzungen auftauchen. Die Kommunikation als Spendenbitte ist jedoch möglich. Vereinsintern ist zu dokumentieren, dass kein Druck auf Mitglieder ausgeübt wird und die erbetene Zahlung nicht an die Aufnahme in den Verein oder an ein Spielrecht gekoppelt ist. Andernfalls droht die Umqualifizierung zur Aufnahmegebühr und damit die Gefahr des Verlustes der Gemeinnützigkeit.

Frage 2: Entfällt die Allgemeinnützigkeit, weil der Sport teuer ist?

Kurzantwort: Kostenintensive Sportarten sind nicht per se gemeinnützigkeitsschädlich.

Die Förderung der Allgemeinheit ist nicht auf Breitensport beschränkt. Auch der Golf-, Motor-, Flug- oder Segelsport ist gemeinnützig, wenn der Zugang für jeden offen ist.

Quelle: AFP / David Cannon

Do’s & Don’ts für die Praxis:

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