Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verein einem Mitglied die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder herausgeben muss (Urt. v. 10.12.2025, Az: II ZR 132/24).
Hintergrund
Ein Verein wollte auf seiner Mitgliederversammlung über den Verkauf von Vereinsgrundstücken abstimmen lassen. Im Vorfeld war die existenzielle Bedeutung der Abstimmung betont worden. Ein Mitglied hielt den beabsichtigten Verkauf für falsch und wollte im Vorfeld der jährlichen Mitgliederversammlung eine Rundmail an alle Mitglieder schicken.
Hierzu verlangte das Mitglied vom Verein die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder heraus, um seine Sicht der Dinge darlegen zu können. Der Verein verweigerte die Herausgabe der E-Mail-Adressen. Die Mitgliederversammlung stimmte dem Verkauf zu. In der Folge klagte das Vereinsmitglied auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH bestätigte die Vorinstanz und stellte fest, dass jedes Mitglied grundsätzlich das Recht habe, an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken. Es bestehe auch ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, um (z.B. im Vorfeld einer Mitgliederversammlung) auf das Abstimmungsverhalten einzuwirken.
Der Herausgabe der E-Mail-Adressen stehe auch kein mögliches Interesse der übrigen Vereinsmitglieder entgegen, nicht von anderen Mitgliedern belästigt zu werden. Denn mit dem Beitritt in den Verein müssten Mitglieder damit rechnen, wegen vereinspolitischer Themen kontaktiert zu werden. Daran ändere auch die Zusage des Vereins nichts, die Mailadressen nur für die Mitgliederverwaltung zu nutzen. Die Rechte der Vereinsmitglieder, an der Willensbildung im Verein mitzuwirken, können also nicht durch die Vereinssatzung eingeschränkt werden.
Auch die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stehen nach Ansicht der BGH-Richter einer Herausgabe der E-Mail-Adressen zum Zweck der Information nicht entgegen: Nach der DSGVO ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer Vereinbarung erforderlich ist. Mit dem Vereinsbeitritt schließen Mitglieder mit dem Verein eine solche Vereinbarung im datenschutzrechtlichen Sinn. Die Herausgabe der Daten der Mitglieder ist damit zur Erfüllung des Vertrags erforderlich, um dem Mitglied die Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte zu ermöglichen.
Aufgrund der verweigerten Herausgabe der E-Mail-Adressen im Vorfeld der Mitgliederversammlung wurden die bei der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aufgehoben.
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