
Als an einem Februar-Abend gegen 20.30 Uhr eine Fußballmannschaft auf dem örtlichen Sportplatz trainierte, befuhr ein Pkw eine parallel zum Sportplatz verlaufende Dorfstraße. Der Sportplatz lag unterhalb der Straße. Als sich der Pkw in Höhe des Sportplatzes befand, geriet ein über den Sportplatzzaun fliegender Fußball in den linken vorderen Radkasten des Pkw und verkeilte sich dort zwischen Stoßdämpfer und Rad.
Eigentümer des Sportplatzgeländes war die Gemeinde und die machte der Pkw-Fahrer für den an seinem Auto entstandenen Schaden verantwortlich. Wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die trainierende Fußballmannschaft hatte am Unfalltag quer zur Hauptspielrichtung auf kleine transportable Tore geschossen, die an den Seiten des Spielfeldes, eines also zur Straße hin, aufgestellt waren.
Die Gemeinde als Eigentümer des Sportplatzgeländes verwies auf die Umzäunung des Spielfeldes von 1,60 m, die zudem auf einer Böschung stehe, was zu einer insgesamt 3,80 m hohen Umzäunung des Sportplatzes führe.
Auch das Amtsgericht mochte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht erkennen. Nach gefestigter Rechtsprechung sind bei reinen Sport- und Fußballplätzen hinter den Toren Ballfangzäune zwischen sechs und acht Metern zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten durch die Eigentümer oder Betreiber von Sportplätzen notwendig, aber auch ausreichend.
Zu beachten war jedoch, dass der hier abirrende Ball sich nicht auf Grund eines Schusses in der vorgesehenen Spielfeldrichtung im Radkasten des passierenden Pkw verkeilt hatte, sondern über den in Längsrichtung angebrachten niedrigeren Zaun geflogen kam.
Die Gemeinde hatte ihrer Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt, dass hinter den Toren 6 Meter hohe Ballfangzäune errichtet hatte. Der in Längsrichtung aufgestellte Gitterzaun erreicht diese Höhe zwar nicht, ist jedoch ausreichend, um die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde zu erfüllen.
Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass bekanntermaßen Schüsse auf ein Fußballtor mit einer wesentlich größeren Geschwindigkeit und Intensität erfolgen als Querpässe und Zuspiele unter Mitspielern. Torschüsse weisen demgemäß gegenüber einem Zuspiel oder einer Flanke ein wesentlich höheres Gefährdungspotential auf. Erfahrungsgemäß gelangen verschossene Bälle in Querrichtung zum Spielfeld deshalb nicht in größerer Höhe und Geschwindigkeit außerhalb des Spielfelds bzw. einer Umzäunung.
Überhaupt: Für jede erdenkliche Gefahrenbeseitigung hat die Gemeinde nicht zu sorgen; die Ver-kehrssicherungspflicht obliegt ihr nur insoweit, als die typischerweise vom Spielbetrieb ausgehenden Gefährdungen ausgeschlossen werden sollen.
Eine Haftung konnte auch nicht begründen, dass am Unfalltag der Spielbetrieb auf die an den Seitenlinien des Sportplatzes aufgestellten Tore, quer zur eigentlichen Spielrichtung, stattfand, weil das Schadensereignis dann der Gemeinde im Sinne eines ursachlichen Zusammenhangs wegen einer unterbliebenen Verkehrssicherung nicht mehr zugerechnet werden könnte.
Auf die Aufstellung der mobilen Tore und die den Trainingsbetrieb hatte die Gemeinde keinen unmittelbaren Einfluss. Insbesondere konnte ihr nicht abverlangt werden, dass sie alle Trainingseinheiten bzw. den Spielbetrieb überwacht oder in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass der Spielbetrieb nur in Spielfeldausrichtung, also auf die fest installierten Tore, erfolgen kann.
Für die trainierenden Vereine bzw. deren Übungsleiter ist ohne Weiteres erkennbar, dass in Längsrichtung des Sportplatzes seine niedrigere Umzäunung vorhanden und mithin beim Spielbetrieb entgegen der vorgesehenen Ausrichtung des Fußballplatzes ein erhöhtes Gefahrenpotential gegeben ist.
Wenn dies nicht hinreichend beachtet wird, kann die Verursachung deshalb eingetretener Schäden nicht der Gemeinde, sondern allein dem trainierenden Verein zugerechnet werden, da diese Art der Nutzung des Sportplatzes erkennbar nicht vorgesehenen ist.
Amtsgericht Erfurt vom 04.03.2009 – 5 C 3034/ 08 –