Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 13. November 2025 (Az.: V R 4/23) erneut klargestellt, dass die Leistungen eines Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern umsatzsteuerlich relevant sein können, wobei Mitgliedsbeiträge das dafür gezahlte Entgelt darstellen. Damit widerspricht das Gericht der bisher in der Verwaltung häufig vertretenen Auffassung, dass Leistungen von Sportvereinen pauschal als umsatzsteuerfrei gelten, wenn sie durch Mitgliedsbeiträge abgegolten werden. Das Urteil betrifft besonders Vereine mit strukturiertem Trainings- und Spielbetrieb, wie sie in vielen Fußball- und Breitensportvereinen üblich sind.
Hintergrund
Im Streitfall ging es um einen niedersächsischen Sportverein, der mehrere Sportarten anbietet, darunter Fußball, Leichtathletik und Turnen. Das Finanzgericht hatte anerkannt, dass der Verein Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringt, ging aber davon aus, dass diese Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei seien. Der BFH beanstandete, dass das Gericht nicht geprüft hatte, ob die vom Verein erbrachten Leistungen eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen darstellen. Diese Abgrenzung entscheidet darüber, ob eine Steuerbefreiung greifen kann.
Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache dorthin zur erneuten Entscheidung zurück. Das Finanzgericht muss nun prüfen, welche konkreten Leistungen der Verein tatsächlich erbringt, etwa Trainings- und Spielbetrieb oder die Nutzung von Sportanlagen, und ob diese als einheitliches Paket oder mehrere separate Leistungen anzusehen sind. Liegt eine einheitliche Leistung vor, wird diese insgesamt steuerlich behandelt. Der BFH machte außerdem klar, dass Gemeinnützigkeit allein keine Umsatzsteuerfreiheit begründet und dass die bisherige Verwaltungspraxis, Leistungen pauschal als nicht steuerbar anzusehen, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Folgen für Vereine
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Sportvereine trotz Gemeinnützigkeit nicht automatisch außerhalb des Umsatzsteuerrechts stehen. Die vom Verein erbrachten Leistungen gegenüber Mitgliedern können steuerbar sein, und die konkrete Ausgestaltung des Vereinsangebotes ist entscheidend für die umsatzsteuerliche Einordnung. Vereine sollten prüfen, welche Leistungen sie tatsächlich anbieten, wie diese genutzt werden und ob die Beitragsstruktur korrekt abgebildet ist.
Andreas Hecker, LL.M. oec.,
Rechtsanwalt und Partner bei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Düsseldorf

Andreas Hecker berät als Anwalt insbesondere in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht sowie Sport- und Vereinsrecht. Zu seinen Mandanten gehören Verbände, Vereine und Unternehmen aus dem Sport sowie aus anderen Branchen. Zudem ist er Lehrbeauftragter für Sportrecht an der IST-Hochschule, Düsseldorf, im Studiengang Sportmanagement.
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