Sport und Verein

Die arbeitsrechtliche Einordnung von Schiedsrichtern im Profifußball

April 2026

Anmerkungen zum Beschluss des BAG vom 3. Dezember 2025 (9 AZB 18/25)
Sachverhalt und Prozessgegenstand


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich mit der Rechtsnatur der Tätigkeit eines Schiedsrichterassistenten in der 3. Liga. Im Kern ging es um die Frage, ob zwischen der DFB Schiri GmbH und dem Unparteiischen ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger, ein vom Westdeutschen Fußballverband in der Regionalliga eingesetzter Schiedsrichter, der sich als Assistent für die 3. Liga beworben hatte, strebte die Feststellung des Arbeitnehmerstatus an, um Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor den Arbeitsgerichten geltend machen zu können. Die DFB Schiri GmbH, zuständig für die Besetzung der Profiligen des Deutschen Fußballbundes (DFB), führt hierzu Listen und vergibt Coaching-Plätze, auf deren Grundlage die Einsätze koordiniert werden. Schiedsrichter melden ihre Verfügbarkeit über das DFBnet an und können einzelne Termine freistellen. Die Zuweisung von Spielen erfolgt unter Berücksichtigung der gemeldeten Verfügbarkeiten der Schiedsrichter, die jederzeit Einsätze ablehnen können. Eine ständige Dienstbereitschaft besteht nicht, und eine monatliche Grundvergütung wird nicht gezahlt. Die Vergütung erfolgt ausschließlich für tatsächlich übernommene Einsätze.

Quelle: AFP / Thomas Kienzle

Rechtliche Würdigung durch das BAG

Das Gericht verneinte das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und bestätigte die Einordnung als freies Dienstverhältnis. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der Grad der persönlichen Abhängigkei

  1. Dispositionsbefugnis: Da der Kläger Termine im „DFBnet“ eigenständig freigeben oder sperren konnte und keine Verpflichtung zur Annahme jedes Spielangebots bestand, fehlte es an der für Arbeitnehmer typischen Fremdbestimmtheit der Arbeitszeit.
  2. Fachliche Autonomie: Die sportfachliche Leitung eines Spiels erfolgt weisungsfrei. Organisatorische Rahmenbedingungen wie Fitnesstests oder Schulungen stufte das BAG als notwendige Qualitätssicherung ein, die nicht mit dem Direktionsrecht eines Arbeitgebers gleichzusetzen ist.
  3. Vergütungsmodell: Die rein einsatzbezogene Honorierung ohne fixe monatliche Grundvergütung spricht ebenfalls gegen eine Eingliederung in den Betrieb.

Differenzierung nach Spielklassen und Sozialversicherung

Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf das Sozialversicherungsrecht, wobei zwischen den Ligen strikt unterschieden werden muss:

Empfehlungen für die Vereins- und Verbandspraxis

Andreas Hecker, LL.M. oec., berät als Anwalt insbesondere in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht sowie Sport- und Vereinsrecht. Zu seinen Mandanten gehören Verbände, Vereine und Unternehmen aus dem Sport sowie aus anderen Branchen. Zudem ist er Lehrbeauftragter für Sportrecht an der IST-Hochschule, Düsseldorf, im Studiengang Sportmanagement.

Rechtsanwalt und Partner bei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Düsseldorf

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