Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vereinsmitglieder einen Anspruch darauf haben, die E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, wenn sie diese vor einer Mitgliederversammlung direkt informieren wollen – etwa um für alternative Positionen zu Beschlussvorschlägen zu werben. Die Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf Sportvereine und berücksichtigt hierbei die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vereine nach der DSGVO.
Hintergrund
Anlass war ein Fall aus einem großen eingetragenen Sportverein, in dem es um einen bedeutenden Grundstücksverkauf ging. Das Präsidium warb stark für das Projekt, eine kritische Mitgliederinitiative wollte Gegenargumente verbreiten und verlangte dafür die E-Mail-Adressen aller Mitglieder und vorhandene Sammelverteiler. Der Verein lehnte dies unter Verweis auf Datenschutz und frühere Zusagen („nur Verwaltungszwecke“) ab und leitete lediglich ein Informationsschreiben der Initiative zusammen mit der Einladung weiter. Nach mehrheitlicher Zustimmung zum Verkauf klagte ein Mitglied gegen die Beschlüsse wegen Verletzung seiner Mitgliedschaftsrechte.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Vorinstanz und stellte klar: Mitglieder haben ein Informationsrecht, das auch den Zugang zu einer Mitgliederliste mit E-Mail-Adressen umfasst, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied andere im Vorfeld einer Versammlung direkt informieren oder eine vereinsinterne Opposition organisieren möchte. Das individuelle Interesse, nicht angeschrieben zu werden, tritt zurück; mit dem Vereinsbeitritt begeben sich Mitglieder in eine „gewollte Rechtsgemeinschaft“, in der vereinsbezogene Kommunikation durch andere Mitglieder hinzunehmen ist. Datenschutzrecht steht dem nicht entgegen:
Der Beitritt zum Verein ist datenschutzrechtlich ein Vertrag, und die Weitergabe der E-Mail-Adressen kann zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich sein.
Interne Zusagen, E-Mail-Adressen nur zu Verwaltungszwecken zu nutzen, können dieses Recht nicht wirksam einschränken, ebenso wenig der Verweis auf alternative Kommunikationswege wie Vereinszeitschrift, Internetforen oder Versand über den Vorstand.
Weigert sich der Verein dennoch, E-Mail-Adressen herauszugeben, kann dies einen erheblichen formellen Mangel begründen, der zur Nichtigkeit von Beschlüssen führt, weil eine faire Willensbildung der Mitglieder behindert wird.
Hinweise für die Vereinspraxis
Für Sportverbände, Vereine, Funktionäre, Mitglieder und Sportler bedeutet das: Mitgliedschaft ist aktive Mitbestimmung. Wer im Vorfeld wichtiger Entscheidungen – etwa zu Investitionen, Satzungsreformen oder sportstrategischen Weichenstellungen – eigene Positionen vertreten will, darf sich unmittelbar an andere Mitglieder wenden. Vorstände können den Zugang zu den Mitgliedern nicht monopolisieren und eine Herausgabe von E-Mail-Adressen ablehnen. Vereine sollten daher Satzungen und Datenschutzhinweise so ausgestalten, dass das Informationsrecht der Mitglieder transparent berücksichtigt wird, interne Verfahren für Auskunftsanträge definieren und die Datenweitergabe dokumentieren. Ein pauschales „Datenschutz“-Nein ist nicht mehr haltbar. Gleichzeitig sind Mitglieder, die Adressen erhalten, zum verantwortungsvollen Umgang verpflichtet: Kommunikation sollte vereinsbezogen, maßvoll und transparent erfolgen. Für engagierte Sportler und Mitglieder lohnt es sich, das Urteil zu kennen, berechtigte Auskunftsbegehren konkret zu begründen und ihre Mitwirkungsrechte im Verein aktiv wahrzunehmen.

Andreas Hecker, LL.M. oec., berät als Anwalt insbesondere in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht sowie Sport- und Vereinsrecht. Zu seinen Mandanten gehören Verbände, Vereine und Unternehmen aus dem Sport sowie aus anderen Branchen. Zudem ist er Lehrbeauftragter für Sportrecht an der IST-Hochschule, Düsseldorf, im Studiengang Sportmanagement.
Rechtsanwalt und Partner bei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Düsseldorf
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