Sport und Verein

Urteil des DFB-Bundesgerichts zur Abgrenzung zwischen Spielmanipulation und “unsportlichem Verhalten” im Trainerteam

Mai 2026

Das DFB-Bundesgericht hat im Fall des NFV-Pokalfinals 2025 (VfL Osnabrück vs. TuS Blau-Weiß Lohne) eine wichtige Grenze gezogen zwischen verbotener Spielmanipulation und „nur“ unsportlichem Verhalten im Trainerteam.

Hintergrund

Vor dem Finale wurde im Trainer- und Funktionsteam darüber gesprochen, ob zwei Spieler der gegnerischen Mannschaft – die ab der kommenden Saison für den eigenen Klub spielen sollten – im Endspiel besser nicht eingesetzt werden sollten. In einem gemeinsamen Abendessen soll der Cheftrainer scherzhaft angeregt haben, ein Mitglied des Staff möge einen der Spieler anrufen und ihm sagen, er solle im Finale „frei haben“ und nicht spielen, sonst brauche er im neuen Klub nicht mehr zu erscheinen. Einige Tage später soll der Cheftrainer in der Trainerkabine nachgefragt und klargestellt haben, es sei kein Scherz; der Spieler solle notfalls eine Verletzung vortäuschen. Ein Assistent soll den Druck erhöht haben. Der Staff-Mitarbeiter rief den Spieler tatsächlich an und gab ihm diese „Empfehlung von oben“ weiter; der Spieler lehnte entsetzt ab und informierte seinen Berater, der wiederum die Verantwortlichen informierte. Im Finale wurde der Spieler eingewechselt und erzielte den Treffer zum Endstand. Der Arbeitgeber reagierte anschließend mit fristlosen Kündigungen gegenüber den verantwortlichen Trainern.

Die Entscheidung des DFB-Sportgerichts

Das DFB-Sportgericht wertete das Verhalten zunächst als unsportliches Verhalten in Form einer versuchten Spielmanipulation und verhängte ein zwölfmonatiges Tätigkeitsverbot. Das DFB-Bundesgericht hat dieses Urteil teilweise aufgehoben und neu eingeordnet: Es bestätigte ein unsportliches Verhalten, sah aber keinen hinreichend sicheren Nachweis einer zielgerichteten Spielmanipulation. Maßgeblich war, dass sich das Geschehen aus zunächst „flapsigen“ Gesprächen im Trainerteam entwickelt hatte, teils im öffentlichen Rahmen und vor mehreren Staff-Mitgliedern. Nach der Beweisaufnahme blieb offen, ob die Äußerungen tatsächlich als ernsthafte, gezielte Anweisung zur Manipulation gemeint waren. Für eine Sanktion wegen versuchter Spielmanipulation verlangt das Bundesgericht jedoch volle Überzeugung von einer bewussten, zielgerichteten Wettbewerbsbeeinflussung; verbleibende Zweifel gehen zulasten dieses schwereren Vorwurfs. Deshalb stufte es das Verhalten „nur“ als unsportlich ein und reduzierte die Sperre auf drei Monate.

Gleichzeitig betont das Urteil die besondere Verantwortung des Cheftrainers. Dieser habe nicht erkannt oder nicht ernst genommen, dass die „Flachserei“ im Staff längst eine gefährliche Richtung angenommen hatte. Er beteiligte sich an den Gesprächen, statt sie als Vorgesetzter klar zu unterbinden. Spätestens als er erfuhr, dass ein Staff-Mitglied tatsächlich mit dem Spieler telefoniert hatte, hätte er unmissverständlich jede weitere Einflussnahme untersagen müssen. Der Cheftrainer habe eine Garantenfunktion für die Integrität des Wettbewerbs; dieser Pflicht sei er nicht gerecht geworden und habe das Gefährdungspotenzial durch sein Verhalten erhöht. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Bundesgericht zugunsten des Trainers, dass der Vorwurf einer gezielten Manipulation sein berufliches Ansehen massiv belastet und das Spiel am Ende sportlich ordnungsgemäß verlaufen ist. Zu seinen Lasten wog die Verletzung seiner Vorbild- und Schutzpflicht gegenüber dem Wettbewerb.

Hinweise für die Vereinspraxis

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: Schon vermeintliche „Späße“ über das Ausbremsen von Spielern oder das Vortäuschen von Verletzungen können sportrechtlich relevant sein. Trainer und Funktionsteams sollten derartige Gespräche stoppen und klarstellen, dass jede Form von Manipulationsnähe tabu ist. Vereine sollten ihre Regeln zur Integrität des Wettbewerbs schärfen, das Trainer- und Funktionsteam regelmäßig sensibilisieren und klare Meldewege schaffen. Spieler wiederum sollten unzulässige „Empfehlungen“ ablehnen, dokumentieren und sich an Berater oder Vereins- bzw. Verbandsstellen wenden.

Andreas Hecker, LL.M. oec., berät als Anwalt insbesondere in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht sowie Sport- und Vereinsrecht. Zu seinen Mandanten gehören Verbände, Vereine und Unternehmen aus dem Sport sowie aus anderen Branchen. Zudem ist er Lehrbeauftragter für Sportrecht an der IST-Hochschule, Düsseldorf, im Studiengang Sportmanagement.

Rechtsanwalt und Partner bei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Düsseldorf

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