Sport und Verein

„Causa Balogun“ – nur etwas für Weltmeisterschaften und internationale Verbände?

Juli 2026

In den vergangenen Tagen wurde in den Medien, dem Sport, der Politik und weit darüber hinaus die Spielsperre des US-Nationalspielers Folarin Balogun intensiv diskutiert, aufgearbeitet und kritisiert.

Im Kern geht es darum, dass der Spieler im Spiel der USA gegen Bosnien-Herzegowina am 1. Juli 2026 nach einer VAR-Überprüfung eine Rote Karte sah. Eine solche Rote Karte zieht gemäß Art. 66.4 des FIFA Disziplinarcodes zwingend eine automatische Strafe von mindestens einem Spiel nach sich. Damit wäre Folarin Balogun im Spiel der USA gegen Belgien gesperrt gewesen. 

Nun endete dieses Ereignis aber nicht mit der Roten Karte und der anschließenden Spielsperre. Vielmehr berief sich der FIFA Spruchkörper auf Art. 27 des Disziplinarcodes, wonach die FIFA eine Strafe auch aufheben und zur Bewährung aussetzen kann.

Dass eine solche Aufhebung und Aussetzung zur Bewährung erfolgt, hat zuletzt u.a. Cristiano Ronaldo erfahren dürfen, dessen 3-Spiele-Sperre in der Qualifikation jedenfalls teilweise – nämlich in Bezug auf zwei Spiele – zur Bewährung ausgesetzt wurde, sodass er pünktlich zur WM wieder antreten durfte.

Art. 66.4 blieb in diesem Fall unberührt, da es zumindest ein Spiel Sperre gab. Anders als im Fall von Ronaldo handelte es sich bei Folarin Balogun allerdings lediglich um eine Ein-Spiel-Sperre, wodurch die Entscheidung nach Art. 27 dazu führte, Art. 66.4 an dieser Stelle leerläuft. Der zwingende Charakter von Art. 66.4 wird hierdurch zum Spielball von Einzelfallentscheidungen des FIFA Spruchkörpers.

Quelle: AFP

Schon hieran entzündete sich in den vergangenen Tagen Kritik. Allerdings geht der Fall noch darüber hinaus, da zwischenzeitlich bekannt wurde, dass Donald Trump im Vorfeld der Entscheidung des Spruchkörpers Gianni Infantino anrief und um Überprüfung der Rot-Entscheidung bat bzw. hierzu aufforderte. Der Versuch des Fußballverbandes von Belgien, diese Entscheidung des Spruchkörpers anzufechten, scheiterte. Balogun spielte am 6. Juli 2026 im Spiel gegen Belgien, dass die US-Elf allerdings verlor und damit aus dem Turnier ausschied.

Diese WM-Ereignisse haben nun eine Ausstrahlungswirkung, die weit über den Einzelfall hinausgehen. Zunächst ist zu befürchten, dass es künftig vermehrt Einfluss darauf geben wird, Schiedsrichterentscheidungen und Rote Karten bis hin zur WM zu hinterfragen und ggf. auf den jeweiligen Verband Einfluss zu nehmen.

Ein weiterer Aspekt ist, dass die FIFA selbst die Einhaltung des Art. 66.4 grundsätzlich in den Verbänden bewusst überwacht und auch Verstöße ahndet. Nunmehr zeigt sie aber, dass jedenfalls aus ihrer Sicht der Art. 66.4 zwar grundsätzlich zwingend ist, aber durch Art. 27 und eine entsprechende Entscheidung ausgehebelt werden kann.

Es geht also um die Frage der Auslegung von Vereins- und Verbandssatzungen und Codes bei inhaltlichen Wertungswidersprüchen. Am schwersten wiegt an der Stelle allerdings der Vorwurf der Wettbewerbsverzerrung bzw. -manipulation. Wenn mit Anrufen zentrale Vorschriften des Disziplinarcodes ausgehebelt werden können, wird damit nicht nur die Planbarkeit und Berechenbarkeit von Verbandsregelungen in Frage gestellt, sondern die Integrität des Wettbewerbs als solches beschädigt.

Konflikte um Satzungsauslegungen, Verbandsstrafen und die Ahndung von Fouls oder Verstößen gehören zum Alltag im Sport. Regelmäßig müssen Regeln gegeneinander abgewogen, ausgelegt und interpretiert werden. Eine Entscheidung wie im vorliegenden Fall kann allerdings dazu führen, dass die Regelungen und Entscheidungen von Spruchkörpern und Verbandsgerichten sowie Schiedsrichterentscheidungen als solche nicht mehr anerkannt bzw. akzeptiert werden.

Verbandsregelungen und die Entscheidungen der Schiedsrichter sind sportartübergreifend elementar und dienen dazu, den Wettbewerb zu schützen. Sowohl das Zustandekommen als auch der Inhalt der Entscheidung im Fall Balogun dürfen nicht dazu führen, dass dies in Frage gestellt wird. Umgekehrt muss klar sein, dass wir im Sport die Verbindlichkeit von Regeln und Entscheidungen auf dem Platz benötigen.  

Andreas Hecker, LL.M. oec., berät als Anwalt insbesondere in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht sowie Sport- und Vereinsrecht. Zu seinen Mandanten gehören Verbände, Vereine und Unternehmen aus dem Sport sowie aus anderen Branchen. Zudem ist er Lehrbeauftragter für Sportrecht an der IST-Hochschule, Düsseldorf, im Studiengang Sportmanagement.

Rechtsanwalt und Partner bei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Düsseldorf

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