LG Ellwangen, Urt. v. 28.4.2026 – 3 O 167/25
Kurz & wichtig: Ein Foul mit schweren Verletzungsfolgen führt nicht automatisch zu Schadensersatz und Schmerzensgeld. Entscheidend sind vielmehr ein schuldhafter Regelverstoß und eine belastbare Beweislage.
In einem Kreisliga-Spiel foulte ein Spieler in der 50. Minute den ballführenden Gegner. Der Schiedsrichter zeigte die gelbe Karte. Der gefoulte Spieler erlitt eine mehrfragmentäre Tibiaschaftfraktur, musste operiert werden und war rund zweieinhalb Monate arbeitsunfähig.
Er verlangte mindestens 6.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz. Nach seiner Darstellung hatte der Gegner ihn gezielt und ohne realistische Chance auf den Ball gefoult. Das LG Ellwangen wies die Klage vollständig ab.
Nach der Rechtsprechung des BGH gelten für Kontaktsportarten besondere Haftungsmaßstäbe. Verletzungen, die auch bei regelgerechtem und fairem Verhalten entstehen können, gehören grundsätzlich zum sporttypischen Risiko. Eine Haftung setzt dagegen einen schuldhaften Verstoß gegen die Spielregeln oder das Fairnessgebot voraus.
Im konkreten Fall konnte das LG Ellwangen nach der Vernehmung von neun Zeugen nicht feststellen, dass der Beklagte gezielt den Gegner und nicht den Ball angreifen wollte. Die Aussagen waren teilweise widersprüchlich. Gleichzeitig beschrieben die Zeugen einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Ballspiel und Kontakt. Ein „Reingrätschen“ wurde nicht bestätigt; der Schiedsrichter hatte lediglich Gelb gezeigt.
Damit blieb offen, ob es sich um einen unfairen Angriff oder um einen ballorientierten, unglücklich verlaufenen Zweikampf handelte. Diese Zweifel gingen zulasten des verletzten Spielers, der den schuldhaften Regelverstoß beweisen musste. Damit folgte das LG Ellwangen der bisherigen Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte, die aufgrund des sporttypischen Risikos hohe Hürden annehmen.
Die Schwere einer Verletzung allein entscheidet nicht über eine zivilrechtliche Haftung. Gerade bei Zweikämpfen im Grenzbereich zwischen zulässiger Härte und Regelverstoß kommt es entscheidend darauf an, was tatsächlich passiert ist und ob dies später bewiesen werden kann.
Für verletzte Spieler und Vereine
Für beschuldigte Spieler, Vereine und Versicherer
Praxis-Tipp: Bei Sportverletzungen ist eine möglichst unmittelbare und strukturierte Beweissicherung entscheidender als die Frage, welche Karte der Schiedsrichter gezeigt hat. Für eine Inanspruchnahme gelten hohe Hürden.
LG Berlin II, Beschl. v. 21.5.2026 – 6 O 133/26 eV
Kurz & wichtig: Sportverbände verfügen bei der Gestaltung ihres Spielbetriebs über einen weiten Handlungsspielraum. Gerichte greifen in Verbandsentscheidungen grundsätzlich nur ein, wenn diese formell fehlerhaft, sachlich nicht gerechtfertigt oder grob unbillig bzw. willkürlich sind.
Die Mitgliederversammlung des Berliner Hockey-Verbandes beschloss eine Begrenzung der Mannschaftsmeldungen je Verein in den Jugendspielklassen „Meisterschaft“ und „Liga“.
Ein großer Mitgliedsverein wollte die Umsetzung verhindern. Er beanstandete unter anderem die Bekanntgabe des endgültigen Antragstextes, die unterbliebene Abstimmung über einen Gegenantrag sowie eine aus seiner Sicht zu kurze Übergangszeit. Das LG Berlin II wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Das Gericht bestätigte zunächst, dass eine mögliche Schiedsvereinbarung den staatlichen einstweiligen Rechtsschutz nicht automatisch ausschließt. Dafür wäre eine ausdrückliche Regelung erforderlich.
In der Sache hielt das Gericht den Beschluss für wirksam. Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Antrag waren nach der Verbandssatzung zulässig. Auch der nicht zur Abstimmung gestellte Gegenantrag führte nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, da dieser nach Auffassung der Versammlungsleitung durch die Annahme des Hauptantrags erledigt war.
Entscheidend war die Verbandsautonomie. Sportverbände dürfen ihren Spielbetrieb grundsätzlich eigenständig organisieren. Bei Verbänden ohne Monopolstellung prüft das Gericht im Wesentlichen, ob ein sachlicher Grund für die Entscheidung besteht und die Regelung nicht grob unbillig oder willkürlich ist.
Das Ziel, kleinere und mittlere Vereine zu stärken und eine breitere Leistungsdichte im Jugendbereich zu erreichen, war nach Auffassung des Gerichts ein ausreichender sachlicher Grund. Dass leistungsstarke Vereine dadurch Nachteile erleiden, machte die Regelung nicht unwirksam. Auch eine Übergangszeit von mehr als einem halben Jahr wurde als ausreichend angesehen.
Die Entscheidung stärkt die Handlungsspielräume von Sportverbänden. Sie ist jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Verbände übertragbar. Maßgeblich sind insbesondere die jeweilige Satzung, das Verbands- und Spielrecht, die konkrete Stellung des Verbandes sowie die Umstände der Beschlussfassung.
Die vom Gericht angewandten Grundsätze zur Verbandsautonomie und zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle beruhen allerdings auf einer gefestigten Rechtsprechung und können deshalb auch für andere Sportverbände eine wichtige Orientierung darstellen.
Für Verbände
Für Mitgliedsvereine
Praxis-Tipp: Wer einen Verbandsbeschluss verhindern oder angreifen möchte, sollte nicht erst nach der Abstimmung tätig werden. Die größten Einflussmöglichkeiten bestehen regelmäßig bereits im Vorfeld der Mitgliederversammlung.
