Sport und Verein

Das Sportfördergesetz ist beschlossen – was Verbände jetzt wissen müssen

September 2026

Nach dem Bundestag hat am 25.09.2026 auch der Bundesrat das Sportfördergesetz (SpoFöG) gebilligt. Damit erhält die Spitzsportförderung des Bundes in Deutschland eine eigene gesetzliche Grundlage. Im Zentrum steht eine neue, unabhängige Spitzsport-Agentur. Die Reform betrifft zunächst all diejenigen, die Empfänger von Fördermitteln des Bundes sind.

Von der Haushaltsförderung zum Sportfördergesetz

Die Spitzensportförderung des Bundes beruhte bislang im Wesentlichen auf dem Haushaltsrecht (§§ 23, 44 BHO) und den Förderrichtlinie des jeweils zuständigen Ministeriums. Ein eigenes Gesetz war dafür nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Danach genügte für die Gewährung von Subventionen grundsätzlich die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan (BVerwG, Urt. v. 26.04.1979 – 3 C 111.79). Förderrichtlinien sind jedoch keine Gesetze, sondern lediglich Verwaltungsvorschriften, die die Verwaltung über den Grundsatz der allgemeinen Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs.1 GG an ihre tatsächliche Förderpraxis binden (BVerwG, Urt. v. 16.06.2015 – 10 C 15.14).

Dieses System galt seit Jahren als schwerfällig. Zuständigkeiten waren auf Ministerium, Bundesverwaltungsamt und DOSB verteilt, Förderentscheidungen für Außenstehende dabei schwer nachvollziehbar. Das SpoFöG ordnet die Förderung nun gesetzlich und bündelt sie in einer Hand. Der Bundestag hat das Gesetz am 10.07.2026 (BT-Drs. 21/7006) verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25.09.2026 beschlossen keinen Einspruch zu erheben, sodass nur noch die Ausfertigung und Verkündung ausstehen.

Die Spitzensportagentur

Kernstück des SpoFöG ist die Errichtung der Spitzensport-Agentur in Form einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig. Die Agentur soll die Spitzensportförderung des Bundes nicht nur verwalten, sondern ausdrücklich steuern (§ 13 SpoFöG). Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat (§ 19 SpoFöG), der Vorstand (§§ 20, 21 SpoFöG) und der Sportfachbeirat (§§23, 23 SpoFöG). Die Agentur soll ihre Arbeit im Jahr 2027 aufnehmen und ein Fördervolumen von rund 362 Millionen Euro zu Verfügung haben.

Förderbedingung: Good Governance und Safe Sport

Für die Praxis kommt es die vor allem auf die Voraussetzungen an, an die das Gesetz die Förderung knüpft.

Die Förderung wird unter anderem an Grundsätze guter Verbandsführung sowie professionellen Verbandsstrukturen gebunden. Gemeint sind etwa transparente Entscheidungsprozesse, klare Zuständigkeiten, Compliance-Strukturen und eine nachvollziehbare Mittelverwendung. Diese Anforderungen sind per se nicht neu. Beispielsweise Good-Governance-Kriterien fließen seit 2017 über die Potentialanalyse der olympischen Sptzenverbände (PotAS) mit ein. Hinsichtlich des Schutzes vor sexualisierter Gewalt verlangt der Bund bereits seit Ende 2018 von den Zuwendungsempfängern eine Eigenerklärung als Fördervoraussetzung. Neu ist dagegen, dass diese Anforderungen durch das SpoFöG nunmehr gesetzlich verankert werden und sie in Bezug auf die Safe Sport-Kriterien verbindlicher und überprüfbarer werden.

Ab dem 01.01.2029 wird zudem die Umsetzung des Safe Sport Codes des DOSB Fördervoraussetzung. In der Anhörung des Sportausschusses am 24.06.2026 war insbesondere gefordert worden, dass bloße Eigenerklärungen der Verbände zu Safe Sport künftig nicht mehr ausreichen. Die Übergangsfrist bis 2029 verschafft den Verbänden somit Zeit, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass zur Umsetzung des Safe Sport Codes seitens der Verbände Satzungsänderungen, Verfahrensordnungen und ggfs. vertragliche Anpassungen erforderlich werden, die in den jeweiligen Gremien Vorlauf benötigen.

Rechtsschutz und Rückforderungsrisiken

Die Agentur wird als bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts hoheitlich tätig. Soweit sie Fördermittel durch Zuwendungsbescheid bewilligt, handelt es sich um Verwaltungsakte iSd Verwaltungsverfahrensgesetz. Gerichtliche Streitigkeiten gehören dann vor die Verwaltungs- und nicht vor die Zivilgerichte. Ein Anspruch auf Förderung (in bestimmter Höhe) besteht dagegen auch weiterhin nicht, aber auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sowie Gleichbehandlung nach Maßgabe der Fördervoraussetzungen sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs.1 GG.

Mindestens ebenso wichtig wie die Bewilligung der Fördermittel ist die Kehrseite. Werden die neuen Förderbedingungen als sog. Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufgenommen, droht bei Nichteinhaltung der Widerruf bzw. die Rücknahme des Zuwendungsbescheides sowie eine Rückforderung der Zuwendung nebst Verzinsung (§§ 48, 49, 49a VwVfG). Der Stiftung kommt dabei zwar grundsätzlich ein Ermessen zu. Beispielsweise bei zweckwidriger Mittelverwendung ist das Widerrufsermessen jedoch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig zu Lasten des Zuwendungsempfängers intendiert (BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 – 3 C 22.96). Verbände sollten die Einhaltung der Förderbedingungen deshalb nicht als bloße Formalie betrachten, sondern ihre Einhaltung dokumentieren und intern nachhalten.

Fazit und Ausblick

Mit dem SpoFöG erhält die Spitzensportförderung des Bundes erstmals einen verlässlicheren gesetzlichen Rahmen. Förderentscheidungen sollen künftig in einer Hand liegen, fachlich begründet und für die Beteiligten nachvollziehbarer sein. Viele Anforderungen an die Zuwendungsempfänger sind erstmal nicht neu. Sie erhalten aber durch die gesetzliche Verankerung ein stärkeres Gewicht. Was bisher (nur) über Förderrichtlinien gesteuert wurde, ist nun eine gesetzliche Fördervoraussetzung und die Einhaltung damit überprüfbar und im Zweifel auch gerichtlich durchsetzbar. Neu ist dagegen die Möglichkeit einer direkten, individuellen Förderung von Athletinnen und Athleten (§ 6 SpoFöG), statt vorher fast ausschließlich über die Verbände. Wie sich die Reform in der Praxis auswirkt, insbesondere auch auf Verein, und die Fördervoraussetzungen tatsächlich überprüft werden, hängt von der konkreten Umsetzung ab.