Dass das Gemeinnützigkeitsrecht nicht nach Belieben zurechtgebogen werden kann, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg: Ein Verein, der die „Grillkultur“ fördert und Vergleichswettbewerbe dazu ausrichtet, kann demnach nicht gemeinnützig werden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah keinen der Katalogzwecke des § 52 Abgabenordnung (AO) erfüllt:
- Für Sport fehlt es an der körperlichen Ertüchtigung oder Geschicklichkeit; die Teilnahme an Meisterschaften genügt nicht.
- Für eine künstlerische Betätigung fehlt es an der freien schöpferischen Gestaltung.
- Brauchtumspflege erfordert einen Charakter als Teil landsmannschaftlicher oder kultureller Überlieferungen.
- Heimatpflege und Heimatkunde sind Ausprägungen des Heimatgedankens. Dem Grillen fehlt dazu der Charakter als wesentlicher Teil der geschichtlichen oder kulturellen Tradition.
Außerdem stünden beim Grillen regelmäßig gesellige Zwecke im Vordergrund.
Auch eine Anerkennung als gemeinnützig über die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO kam nicht in Betracht. Grillen dient nämlich nicht der Gemeinwohlförderung in vergleichbarer Weise wie die Katalogzwecke.
Der Fall zeigt sehr deutlich, dass die Auslegung der gemeinnützigen Katalogzwecke Grenzen kennt. Es macht in der Regel auch wenig Sinn, die Gemeinnützigkeit zu beantragen, wenn nur am Rande steuerbegünstige Zwecke verfolgt werden (z.B. könnten hier Kochkurse als Bildung begünstigt sein). Auch wenn das Finanzamt die Gemeinnützigkeit auf Basis der Satzungsprüfung gewährt, würde es sie bei der späteren Steuerveranlagung wieder entziehen.
Finanzgericht Baden-Württemberg vom 7.06.2016 – 6 K 2803/15 –