Die beiden Söhne einer allein erziehenden Mutter besuchten beide eine Grundschule mit angeschlossenem Schülerhort. Die Familie bezog Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) . Der Hort veranstaltete in den Osterferien eine 4-tägige Freizeit mit Übernachtung in einer Waldwerkstatt. Für die Teilnahme beantragten die Jungen, vertreten durch ihre Mutter, jeweils einen Beitrag von 55 Euro. Diese Kostenübernahme wurde abgelehnt, da die beiden Jungen ihr monatliches Budget für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 10 Euro monatlich bereits für die Mitgliedschaft in einem Turnverein verbraucht hätten. Es handele sich bei der Freizeit nicht um einen Bedarf für Bildung, da sie in den Ferien stattfinde und daher die Gefahr einer Ausgrenzung der Jungen nicht bestehe.
Das Sozialgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt und verurteilte die beklagte Stadt, die Kosten der Freizeit zu übernehmen. Entscheidend sei, dass die Freizeit von einem Schülerhort für dessen reguläre Besucher veranstaltet werde. Damit handele es sich um einen Bedarf für Bildung, sodass die tatsächlichen Kosten, genau wie bei mehrtägigen Klassenfahrten, ohne weitere Prüfung zu übernehmen seien. Die Vorschriften für Schulausflüge seien bei Kindestageseinrichtungen entsprechend anzuwenden. Eine Differenzierung, ob bei der Veranstaltung der Freizeit- oder der Bildungsaspekt im Vordergrund stehe, finde nicht statt. Dass die Freizeit in den Schulferien stattfinde sei ebenso unerheblich. Eine mehrtägige Freizeit eines Schülerhortes sei aufgrund der allgemeinen Schulpflicht auch nur in den Ferien möglich.