Ein Amtsgericht in Niedersachsen hatte einen Sportschiffer wegen vorsätzlicher Trunkenheit im „Schiffsverkehr“ zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision des Verurteilten an das örtlich zuständige Oberlandesgericht, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügte.
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte daraufhin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hatte sodann mit Beschluss darauf hingewiesen, dass nicht der Strafrichter vor Ort, sondern das Schifffahrtsgericht zur Entscheidung über den Anklagevorwurf sachlich zuständig gewesen sein dürfte, und zwar in diesem Fall das Schifffahrtsgericht Bremen.
Die Revision hatte Erfolg. Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil sich das Amtsgericht (Strafrichter) zu Unrecht als sachlich zuständig erachtet hatte. Die sachliche Zuständigkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Fehlt sie, darf eine Sachentscheidung nicht ergehen.
Das Amtsgericht hatte als sachlich unzuständiges Gericht entschieden, weil nicht der Strafrichter, sondern das Schifffahrtsgericht für die Entscheidung über den Anklagevorwurf zuständig war, weil es sich bei der zur Anklage gebrachten Strafsache um eine Binnenschifffahrtssache handelte, für die allein die Schifffahrtsgerichte zuständig sind.
Das BinSchGerG definiert den Begriff des „Binnengewässers“ nicht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch fallen darunter alle fließenden oder stehenden Gewässer, die zum Festland gehören und davon umschlossen werden. Dies gilt auch für das Tatortgewässer, das Steinhuder Meer.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Angeklagte das Steinhuder Meer mit einem motorisierten Segelboot und stand hierbei unter Alkoholeinwirkung bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,16 g ‰.
Die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben in einem Staatsvertrag über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen vereinbart, dass die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen im ersten Rechtszug den Amtsgerichten Bremen und Hamburg übertragen wird, wobei die örtliche Zuständigkeit durch die Zuweisung einzelner Gewässer bzw. Teile solcher Gewässer im Einzelnen näher festgelegt wird.
Oberlandesgericht Celle vom 16.03.2016 – 2 Ss 199/15