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Dezember 2024

Sport und Verein

Gemeinnützige Vereine sollen auch den Gewinn aus der bloßen Vermietung von Standflächen im Rahmen von Veranstaltungen pauschal in Höhe von 15% der Einnahmen ermitteln können. Dies würde zu erheblichen Erleichterungen bei der Versteuerung führen.

Ein Beispiel aus der Welt des Sports macht deutlich, warum die pauschale Gewinnermittlung im Sponsoring gerechtfertigt ist: Zur Finanzierung des sportlichen Vereinslebens werden vielfach Werbeflächen an Unternehmen vermietet. Zur Ermittlung des Gewinns aus der Vermietung, der als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „Sponsoring“ zu versteuern ist, müssten von den erzielten Einnahmen die mit den Einnahmen verbundenen Ausgaben abgezogen werden. Das mag bei Übernahme der Druckkosten, etwa des Werbeschildes, einfach sein. Doch werben die Unternehmen auch aufgrund des sportlichen Umfelds und des entsprechenden Zielpublikums am Spielfeldrand.

Die mit der Schaffung einer solchen Werbeumgebung verbundenen Kosten (Spielfeld, Spieler inkl. Training, Fangemeinde etc.) sind jedoch ersichtlich ganz allgemein mit dem Vereinsleben verbundene Ausgaben, die in den sog. „ideellen“ Bereich der Vereinsfinanzen fallen und nicht primär wegen des Sponsorings angefallen sind. Damit stünden den Sponsoringeinnahmen kaum verrechenbare Ausgaben gegenüber. Dies würde eine zu hohe steuerliche Belastung nach sich ziehen. Der Gesetzgeber hat daher mit § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) eine Erleichterung geschaffen: die Gewinnpauschalierung.

Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO kann ein gemeinnütziger Verein, der im Zusammenhang mit seiner steuerbegünstigten Tätigkeit sowie mit seinen Zweckbetrieben Werbung für Unternehmen betreibt, den daraus resultierenden Gewinn pauschal mit 15% der Einnahmen ansetzen. Der Verein muss dann den Gewinn nicht im Einzelnen ermitteln. Das führt zu einer erheblichen Erleichterung in der Gewinnermittlung und regelmäßig auch zu Steuerersparnissen. Voraussetzung ist aber, dass die Sponsoring-Werbeleistungen im Zusammenhang mit der eigentlich steuerbegünstigten („ideellen“) Tätigkeit des Vereins stehen, der auch im Rahmen der sog. Zweckbetriebe gewahrt ist. Werbeeinnahmen im Rahmen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (z.B. ein Vereinsfest mit Verkaufsständen) können dagegen nicht pauschal ermittelt werden.

Bislang nicht klar war, wie eng der Zusammenhang zwischen Sponsoring und ideeller Tätigkeit sein musste. Das Finanzgericht Hamburg hatte noch geurteilt, dass ein Verein Werbung aktiv selbst durchführen müsste. Die Gewährung einer Standfläche zur Ermöglichung der Werbung durch das Unternehmen selbst würde für die Pauschalierung nicht genügen.

Das Finanzgericht Münster hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein als gemeinnützig anerkannter Verein bei einer selbst veranstalteten Informationsveranstaltung Standflächen an Unternehmen vermietet hatte. Das Finanzamt hatte die Gewinnpauschalierung verweigert: Da die Unternehmen ihre Werbung noch selbst durchführen mussten, sei der enge Zusammenhang zwischen den Werbeeinnahmen und der steuerbegünstigten Tätigkeit nicht gegeben. Das Finanzgericht Münster sah das anders. Es genüge, dass der Verein die Werbung im Zusammenhang mit seiner steuerbegünstigten Tätigkeit nur gestattet habe, statt sie selbst durchzuführen. Die Unternehmen würden letztlich nur aufgrund der (in den ideellen Bereich fallenden) Informationsveranstaltung und des hierdurch erreichbaren Publikums werben, so dass beides untrennbar miteinander verbunden sei.

Die enge Verflechtung zwischen Sponsoring und ideeller Tätigkeit bzw. Zweckbetrieb ergebe sich im Übrigen auch schon dadurch, dass der weitaus größte Teil der mit der Ermöglichung des Sponsorings verbundenen Ausgaben die steuerbegünstigte Tätigkeit betraf.

Die Finanzverwaltung will diese gelockerte Auffassung nicht akzeptieren und hat Revision beim Bundesfinanzhof ( BFH) eingelegt. Sollte sich der BFH dieser geänderten Rechtsprechung anschließen, würde das zu einer erheblichen Erleichterung für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen durch gemeinnützige Körperschaften führen, an denen sich Unternehmen als Sponsoren werbend beteiligen. Immerhin sind Veranstaltungen gemeinnütziger Träger ohne das Engagement von Sponsoren aus finanziellen Gründen häufig überhaupt nicht durchführbar.

Finanzgericht Münster vom 22.03.2017 – 9 K 518/14 –